Begründung der Strafzumessung

Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Begründungspflicht). Tut es das nicht, ist es auch egal. Das jedenfalls könnte die Schlussfolgerung aus einer Erwägung in einem neuen Bundesgerichtsentscheid sein (BGer 6B_230/2012 vom 18.09.2012):

Angesichts der Festsetzung von 5 Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe für die versuchte Tötung misst die Vorinstanz den weiteren Straftaten nur sehr untergeordnetes Gewicht zu (für die Übertretungstatbestände des geringfügigen Diebstahls und der Widerhandlungen gegen das BetmG spricht sie eine Busse aus). Die Erwägung ist denkbar knapp, doch nachvollziehbar ausgefallen. Eine eingehende Auseinandersetzung drängte sich nicht auf. Nur einer ausführlicheren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde nicht in Betracht (BGE 127 IV 101 E. 2c am Ende; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, in BGE 137 IV 57 nicht veröffentlicht) [E. 3.3, Hervorhebungen durch mich].