Begründung der Untersuchungshaft

Das Bundesgericht heisst wieder einmal eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Haftverlängerungsentscheid wegen ungenügender Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) gut (1P.451/2005 vom 25. August 2005). Der Beschwerdeführer wird jedoch – wie in solchen Fällen üblich – nicht aus der Haft entlassen.

Der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit Verweisen auf einen anderen Entscheid und auf die Begründung des Untersuchungsrichters begründet, was im vorliegenden Fall nicht genügte. Sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr waren ungenügend begründet und trugen den Entwicklungen seit dem letzten Entscheid nicht Rechnung.

Die Anklagekammer Genf wird ihren aufgehobenen Entscheid nun neu begründen müssen und wird dabei sicher in der Lage sein, mit neuer Begründung zum alten Ergebnis zu gelangen.