Begründungspflicht im Haftverfahren verletzt

In einem heute online gestellten Urteil (1B_295/2007 vom 22.01.2008) hebt das Bundesgericht einen weiteren Haftentscheid auf, diesmal wegen Verletzung der Begründungspflicht (keine richterliche Auseinandersetzung mit einer formell nicht beantragten (!) Kaution):

In der angefochtenen Verfügung (S. 4) bemerkt der Haftrichter zu den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen lediglich, diese erschienen nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen.

Damit genügt der Haftrichter im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, wonach insoweit kein tiefer Massstab angelegt werden darf, seiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht. Er sagt mit keinem Wort, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen untauglich seien. Ebenso wenig äussert er sich zur Frage, ob mit der angebotenen Kaution von Fr. 5’000.– die Fluchtgefahr hinreichend gebannt werden könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Kaution nicht förmlich beantragt. Er hat eine solche aber ausdrücklich zur Diskussion und ihre Anordnung in das Ermessen des Haftrichters gestellt. Damit hatte dieser Anlass, sich dazu zu äussern. Nicht zu beanstanden ist es dagegen, wenn der Haftrichter zur Frage einer Schriftensperre nichts weiter gesagt hat, da der Beschwerdeführer – wie dargelegt – eine solche selber als unzweckmässig bezeichnet hat (E. 4.4).

Nun, auch dieser Entscheid nützt dem Häftling nichts. Die Vorinstanz erhält Gelegenheit, ihren Fehler zu korrigieren. Ich wiederhole meine Meinung dazu: solange das Bundesgericht nicht dazu übergeht, auch rein formell ungenügende Entscheide mit Haftentlassungen zu “ahnden”, wird sich die Qualität der Haftprüfungsverfahren nie verbessern.