Behördenbeschwerde zurückgewiesen

In einem Verfahren um probeweise Entlassung eines Verwahrten hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich einen Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hatte die Angelegenheit auf Rekurs des Verwahrten hin an das Amt zurückgewiesen,

um die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2007 geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu prüfen”.

Das Bundesgericht hat die Beschwerdeberechtigung des Amts in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6B_56/2007 vom 04.05.2007) verneint:

Das Amt für Justizvollzug vertritt sodann ausschliesslich öffentliche Interessen, es fehlen ihm eigene, rechtlich geschützte Interessen, die es nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigen könnten. Es ist zwar durch den angefochtenen Entscheid beschwert, indem es den Beschwerdegegner gegen seine Überzeugung begutachten lassen muss, und hat dementsprechend ein faktisches Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Dies genügt indessen nicht zur Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen. Der Wahrung rein öffentlicher Interessen dient die Behördenbeschwerde, welche nach Art. 81 Abs. 3 BGG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zusteht. Dieses ist beschwerdebefugt, weil ihm diese Befugnis vom Verfahrensrecht ausdrücklich zuerkannt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass allen anderen Behörden, die an der Erhebung einer Beschwerde interessiert sein könnten, aber nicht über eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung verfügen, die Beschwerdelegitimation abgeht. Das Amt für Justizvollzug ist damit von der Beschwerdeführung ausgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 BGG e contrario) (E. 1.2).