Behring bleibt in Haft

Das Bundesgericht musste sich auch im Fall Behrung zu Fragen des Haftrichters im Sinne von Art. 5 Ziff 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV äussern. Gemäss dem zur Publikation vorgesehen Entscheid 1S.4/2005 erfüllen die eidgenössischen Untersuchungsrichter die Kriterien: “Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender

Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebeörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen

ausüben könnte. Wie bereits dargelegt, ist dies beim Eidg. UR nicht der Fall.”