Behring und die Zahnärzte

Das Bundesstrafgericht hat kürzlich ein weiteres Urteil zum Fall Behring publiziert (BE.2007.3 vom 31.05.2007). Dabei geht es um ein Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft, die bei einem offenbar nicht mitbeschuldigten Ehepaar und dessen Zahnarztpraxis Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt hatte. Was das Ehepaar mit dem Fall Behring zu tun haben soll, lässt sich dem Entscheid der I. Beschwerdekammer entnehmen:

Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin hätten polizeiliche Ermittlungen zudem ergeben, dass zwischen den Gesuchsgegnern und dem Angeschuldigten C. vielfältige finanzielle Beziehungen bestanden. So hätten die Gesuchsgegner direkt über C. rund Fr. 1,8 Millionen investiert und dieses Kapital sowie die darauf in Aussicht gestellten Renditen von insgesamt Fr. 3,7 Millionen verloren (act. 1.8). Nach dessen Haftentlassung hätten sie dem Beschuldigten finanzielle Unterstützung angeboten, indem sie ihm ermöglicht hätten, über die ihnen gehörende E. AG ein Fahrzeug (Mercedes Sprinter) zu beschaffen und zu benutzen. Der statutarische Zweck der E. AG umfasse u.a. Forschung und Entwicklung im Bereich von Anlage und Finanzkonzepten, was nicht zum Kernbereich einer Zahnarztpraxis gehöre (act. 1.9). Weiter hätten die Gesuchsgegner dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, auf einer Nachbarparzelle in Z. ein Haus nach seinen Wünschen zu konzipieren und zu erstellen. C. habe die entsprechenden Wünsche angebracht (act. 1.10); das Haus sollte dem Beschuldigten nach Fertigstellung zu einem künstlich tief gehaltenen Mietzins überlassen werden. Hinzu komme, dass den Eheleuten C. und D. Teilzeitanstellungen im Geschäftsbereich der Gesuchsgegner angeboten worden seien (act. 1.11) (E. 3.4).

Die sichergestellten Unterlagen seien somit

geeignet zur Klärung der Frage, ob die Beschuldigten tatsächlich und uneigennützig aus Mitteln der Gesuchsgegner unterstützt werden oder ob und wie Vermögenswerte in Form einer auf den Beschuldigten C. zugeschnittenen Gesellschaft (E. AG), als Neubauprojekt oder wiederkehrende Leistungen an die Beschuldigten zurückgeführt werden (E. 3.4).

Diese Begründung erscheint mir als sehr dürftig. Die Beschwerdekammer setzt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur mit dem Kriterium der Eignung auseinander. Die übrigen Kriterien, welche zur Begründung der Verhältnismässigkeit notwendig sind, werden nicht erwähnt. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, dass die Sicherstellungen bei nicht beschuldigten Berufsgeheimnisträgern erfolgte, was regelmässig unverhältnismässig sein dürfte.

Dass die Bundesanwaltschaft trotz Widerspruchs des Ehepaars gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und trotz einer entsprechenden Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer die sichergestellten Unterlagen nicht physisch versiegelte, wirkte sich nur bei den Gerichtskosten aus. Ist ja auch nicht so schlimm. Es geht ja nur um absolut geschützte Berufsgeheimnisse und verfügt hat ja nur der ohnehin ungebliebte Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.