Bei Erfüllung des Tatbestands bereits verjährt?

In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid (BGer 6B_627/2007 vom 11.08.2008) unterzieht das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist (BGE 101 IV 20 E. 3, BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa) einer neuen Prüfung und bestätigt sie bezüglich des fahrlässigen Erfolgsdelikts nach geltendem (und bisherigem) Recht (Art. 98 StGB):

Ob allerdings bei der Schaffung des schweizerischen Strafgesetzbuchs bedacht worden ist, dass bei Abstellen auf die Tathandlung die Straftat verjährt sein kann, bevor überhaupt Strafbarkeit gegeben ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht schlüssig entnehmen (…). Die Frage bildete jedoch Gegenstand ausführlicher Erörterung im Vorentwurf Schultz für den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (…), wobei der Vorentwurf sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aussprach. Mit der Verabschiedung des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 13. Dezember 2002 kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Straftatbestand erfüllt ist, die Tathandlung und nicht den Erfolg für den Verjährungsbeginn als massgebend erachtet (E. 4.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Zu beachten sind auch die Fragen, welche das Bundesgericht in Bezug auf die Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) juristischer Personen zu prüfen hatte:

Der Verein V. ist lediglich Anzeigeerstatter und jedenfalls nicht Opfer, so dass er nicht Beschwerde in Strafsachen erheben kann, um den Strafanspruch durchzusetzen. Der Verein beruft sich allerdings auch darauf, dass er die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, und dass diese zu einem grossen Teil ehemalige Arbeitnehmer der B. AG oder Anwohner bzw. Nachkommen von Personen sind, welche im Umfeld der B. AG in O. asbestexponiert waren. Nach der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des früheren Bundesrechtspflegegesetzes war ein als juristische Person konstituierter Verband befugt, die Interessen einer Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder zu vertreten, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. “egoistische Verbandsbeschwerde”: BGE 130 I 26 E. 1.2.1; 130 II 514 E. 2.3.3). Daraus lässt sich jedoch die Legitimation eines Verbandes, der die Interessen von Opfern einer Straftat vertritt, deshalb nicht herleiten, weil die Beschwerdebefugnis des Opfers den Zweck hat, diesem die Verfolgung seiner Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu ermöglichen (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 198), was voraussetzt, dass es sich selber am Verfahren beteiligt (E. 2.2.2).

s. auch die Berichterstattung im Tages-Anzeiger.