Bemessung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz
Erneut wird das Obergericht des Kantons Aargau wegen eines methodischen Fehlers bei der Strafzumessung korrigiert (BGer 6B_694/2014 vom 02.04.2014).
Es umschreibt die bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe zu beachtende Methodik wie folgt:
Die Zusatzstrafe gleicht die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis sämtlicher Straftaten ausgefällt worden wäre, und der ersten Einsatz- oder Grundstrafe aus. Damit soll der Täter gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB respektive Art. 49 Abs. 1 StGB profitierte, nicht benachteiligt werden und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 E. 104 f. mit Hinweisen). Das Gericht hat mithin eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Es hat ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz die Strafe einzig unter Berücksichtigung der noch nicht beurteilten Taten aus den Jahren 2003 – 2006 vornimmt, geht sie methodisch unrichtig vor, unterlässt sie eine Gesamtbewertung und verletzt sie nach der zutreffenden Rüge des Beschwerdeführers Art. 68 Ziff. 2 aStGB respektive Art. 49 Abs. 2 StGB (E: 1.4.1).