Berufsgeheimnis für angestellte Anwälte?

Offenbar rüsten sich die Unternehmen in der Schweiz gegen die Zwangsmassnahmen im neuen Kartellrecht. Jedenfalls hat die Industrievereinigung (wer ist das eigentlich?) gemäss NZZ am Sonntag ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum Schluss kommt, dass auch angestellte Unternehmensjuristen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Autor des Gutachtens ist Prof. Dr. Marcel A. Niggli. Seine Begründung ist – jedenfalls soweit sie aus dem Zeitungsbericht hervorgeht – für mich nicht verständlich:

Zuerst äussert sich Niggli über die im Vergleich zu Art. 321 StGB enge Fassung des Anwaltsgheimnisses im Anwaltsgesetz (Art. 13 BGFA ). Danach gilt das Anwaltsgeheimnis nur für Personen mit Anwaltspatent, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gericht vertreten (Art. 2 BGFA). Demgegenüber weise die Anwaltstätigkeit überwiegend nichtprozessualen Charakter auf und könne nicht auf auf die prozessuale Vertretung oder die Eintragung in einem Anwaltsregister reduziert werden. Aus prozessrechtlicher Sicht werde das Anwaltsgeheimnis primär als Privileg verstanden, das mit dem öffentlichen Interesse an der Ausübung der Berufe mit Geheimnisschutz begründet werde (ist das wirklich so? ich dachte, es handle sich einfach um das prozessuale Korrelat der Geheimnsipflicht). Dagegen handle es sich bei der Strafnorm (Art. 321 StPO) um eine strafbewehrte Pflicht. Geschützt werde nicht eine bestimmte Berufsgruppe, sondern der Geheimnisherr. Die Strafnorm sei daher ein Antragsdelikt und schütze somit nicht öffentliche Interessen, sondern diejenigen des Geheimnisherrn.

Das ist ja sicher (fast) alles richtig, aber was hat es mit der Unterstellung von Unternehmensjuristen unter das Anwaltsgeheimnis zu tun? OK, ich verstehe einfach das Argument nicht.