Berufsgeheimnis und Durchsuchung / Beschlagnahme

Dass sich ein Anwalt, der selbst Beschuldigter ist, grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen kann, wird immer wieder betont. Das Gesetz enthält die Regel in Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, verweist aber ausdrücklich auf den “gleichen Sachzusammenhang” und will damit u.a. verhindern, dass Klienten, die mit dem fraglichen Strafverfahren gegen den Anwalt nichts zu tun haben, ihren Schutz verlieren. Das Bundesgericht stellt den Sachzusammenhang in einem neuen Entscheid aber m.E. anders dar und kommt darüber hinaus zum Ergebnis, der Anwalt sei nicht legitimiert, die Interessen der Klienten in eigenem Namen wahrzunehmen (BGer 1B_567/2012 vom 26.02.2013):

Das Berufsgeheimnis eines Anwalts, der im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt ist, steht einer Entsiegelung bzw. Beschlagnahme einschlägiger Unterlagen grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6). Auch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen zur Aufklärung von Straftaten nicht entgegen gehalten werden. Soweit der Beschwerdeführer Geheimnisschutzinteressen von Dritten (insbesondere seiner Klientschaft) anruft, ist er zudem nicht legitimiert, deren Interessen im eigenen Namen wahrzunehmen (vgl. Art. 81 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Es kann offen bleiben, inwiefern die fraglichen Bankgeschäfte darüber hinaus in den (nicht berufsgeheimnisgeschützten) Bereich der sogenannten anwaltlichen Geschäftstätigkeit fielen (E. 5).

Wer bitte soll den legitimiert sein, wenn nicht der Anwalt, den das Berufsgeheimnis im Übrigen auch schützt und nicht nur den Klienten, der von seinem Glück ja gar nichts ahnen wird.

Der vom Bundesgericht zitierte, zur Publikation vorgesehene Entscheid, ist übrigens bereits publiziert: BGE 138 IV 225.