Berufung begründet keine Fluchtgefahr

Das Bundesgericht kassiert einen Haftentscheid, mit dem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Urteil angefochten hatte, Fluchtgefahr abgeleitet wurde (BGer 1B_99/2011 vom 28.03.2011). Im kassierten Entscheid wurde zudem fälschlicherweise noch altes kantonales Recht zur Anwendung gebracht.

In inhaltlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Haftgründen den vorzeitigen Strafvollzug nicht ausschliesst. Vielmehr kann nach Abs. 1 von Art. 236 StPO die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Indem die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers mit dem blossen Hinweis auf das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachkam, verletzte sie Bundesrecht.
Zur Frage der Fluchtgefahr drängen sich zudem folgende Bemerkungen auf: Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass allein aus dem Versuch, mit Ergreifen eines Rechtsmittels eine Reduktion des Strafmasses zu erlangen, nicht auf Fluchtgefahr zu schliessen ist. Sodann geht der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer infolge des Aufenthalts seiner Ehefrau in einer betreuten Wohneinrichtung über keinen eigentlichen Wohnsitz mehr verfüge, schon insofern an der Sache vorbei, als der Beschwerdeführer nicht die Haftentlassung beantragt hat. Vielmehr ist diesbezüglich entscheidend, ob in einer geschlossenen Strafanstalt oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt einer allenfalls bestehenden Fluchtgefahr begegnet werden könnte (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 17 zu Art. 236 StPO) (E. 2.3).