Berufung mittels Kaution abgeschossen

Ein Privatkläger hat gegen einen Freispruch (Nötigung, Hausfriedensbruch) die Berufung erklärt. Das Berufungsgericht trat darauf nicht ein, nachdem der Privatkläger die Prozesskostensicherheit von immerhin CHF 8.000.00 nicht geleistet hatte. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihm verweigert, weil er angeblich keine Zivilansprüche gestellt habe (das ist insofern unklar, als gemäss bundesgerichtlicher Sachverhaltsdarstellung die erstinstanzliche Einzelrichterin nicht auf die Zivilklage, die es also offenbar doch gab, eintrat). Jedenfalls war die Kaution geeignet, den Freispruch rechtskräftig werden zu lassen und sich ein Berufungsverfahren zu sparen.

Das Bundesgericht sieht darin – m.E. zu Recht – kein Problem (BGer 6B_814/2013 vom 28.11.2013). Ganz wohl ist einem dabei gleichwohl nicht, zumal das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Kautionsregel von Art. 383 StPO zurückhaltend anzuwenden sei und sich zu den Kriterien – unter Verweis auf das Schweigen des Gesetzgebers – nicht äussert:

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Kriterien für die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu definieren und stellt es damit in das Ermessen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die vom Beschwerdeführer verlangte Sicherheitsleistung war den Verhältnissen des Falles durchaus angemessen; einer besonderen Begründung durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz bedurfte sie deshalb nicht.

Wenn man jetzt noch sieht, wie gering das Kostenrisiko der Privatklägerschaft ist (Art. 427 StPO), kann man nur noch annehmen, dass hier von mutwilliger oder grob fahrlässiger Prozessführung ausgegangen wurde. Da ja aber alles so klar war, musste die Kation ja nicht einmal besonders begründet werden.