Berufung oder doch nur Beschwerde?

Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum StBOG ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 08.066). Das “Argument” der Justizministerin im Nationalrat:

Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die wir in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandeln können.

Für eine Berufung hat v.a. NR Jositsch bis zuletzt gekämpft. Sein Standpunkt leuchtet ein:

Bei jedem kleinsten Delikt, das von kantonalen Strafgerichten beurteilt wird, hat ein Angeklagter die Möglichkeit, von einer ersten Instanz beurteilt zu werden, dann von einer zweiten Instanz, die den ganzen Sachverhalt und die rechtliche Situation noch einmal überprüfen kann, und dann vom Bundesgericht. Jetzt gibt es einige, und zwar einige schwere Delikte – zum Beispiel internationale Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, grosse Korruptionsfälle -, die vom Bundesgesetzgeber auf eidgenössische Stufe gehoben worden sind. Das heisst, das Bundesstrafgericht beurteilt sie und kein kantonales Gericht. Jetzt soll ausgerechnet bei diesen sehr schweren Delikten, im Unterschied zur Kleinkriminalität, nur eine Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht, zur Verfügung stehen. Diese eine Instanz hat nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt zu überprüfen. Das macht keinen Sinn. Das ist auch nicht bestritten, dass das keinen Sinn macht. Es ist auch nicht bestritten, dass es systemwidrig ist. Die Gründe, warum die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates und die Mehrheit des Ständerates diese Lösung nicht wollen, sind rein formalistisch.

Das haben alle gewusst oder sie hätten es jedenfalls wissen müssen. Entschieden hat man sich bewusst für die falsche Lösung, die m.E. sogar verfassungswidrig ist (Art. 32 Abs. 3 BV). Aber daran ist ja der schweizerische Gesetzgeber nicht gebunden.