Berufung: Zurück an den Absender
Das Obergericht BE hat einen erstinstanzlichen Freispruch aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen. Diese hatte zu Unrecht auf die Unverwertbarkeit eines Beweismittels und die entsprechenden Folgebeweise geschlossen und den Beschuldigten freigesprochen. Letzterer zog den Rückweisungsentscheid erfolglos ans Bundesgericht weiter, das nicht auf die Beschwerde eintrat (BGer 6B_1232/2022 vom 20.12.2022):
Eine Gutheissung der Beschwerde könnte vorliegend zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit einen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart wird. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2; 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Das vorliegende Strafverfahren erscheint indessen weder mit Blick auf den Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Inwiefern die Rückweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aussergewöhnliche Kosten verursachen oder weitere umfangreiche bzw. aufwändige Beweiserhebungen erfordern und damit insgesamt einen Aufwand an Zeit und Kosten generieren würde, welcher (deutlich) über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausginge, ist weder dargetan noch im Ansatz ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist folglich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht anfechtbar (E. 3.2).