Berufungsanmeldung
Ob eine Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgte, hat allein das Berufungsgericht zu entscheiden. Das ist das Ergebnis eines neuen Grundsatzentscheids des Bundesgerichts (BGE 6B_149/2024, Publikation in der AS vorgesehen):
Über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hat wie dargelegt nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern die Berufungsinstanz zu befinden. Das Bezirksgericht March äusserte sich in der Verfügung vom 24. November 2023 nicht nur zur Notwendigkeit einer schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils, sondern es hielt in Dispositiv-Ziff. 1 ausdrücklich fest: “Auf die Berufungsmeldung vom 10.11.2023 wird nicht eingetreten”. Die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zum Entscheid über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung ist offensichtlich, weshalb von einem nichtigen Entscheid auszugehen ist. Die Rechtssicherheit wird dadurch in keiner Weise tangiert, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. November 2023 – wenn auch allenfalls verspätet – den Rechtsmittelweg ergriffen hat.
Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen (vgl. oben E. 5) ist auch vorliegend zu verfahren. Das Bezirksgericht March hat die Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers daher zusammen mit den Akten erneut zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung an das Berufungsgericht zu überweisen. Gelangt dieses zur Auffassung, die Berufungsanmeldung sei gültig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) [E. 6].
Das gibt es auch nicht alle Tage: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weist die Angelegenheit aber dennoch zurück.
@AL: Tatsächlich! Könnte mir den Grund vorstellen.
Es kann sich folglich lohnen, selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. E. 2) an das Bundesgericht zu gelangen, wenn man der Ansicht ist, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist.
Vgl. auch E. 6: “Die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zum Entscheid über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung ist offensichtlich, weshalb von einem nichtigen Entscheid auszugehen ist. Die Rechtssicherheit wird dadurch in keiner Weise tangiert, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. November 2023 – wenn auch allenfalls verspätet – den Rechtsmittelweg ergriffen hat.”