Berufungsanmeldung oder nicht?

Mit einem relativ umfangreich begründeten Urteil weist das Bundesgericht eine Laienbeschwerde ab (BGer 6B_1489/2022 vom 02.08.2023). Zu klären war, ob der Beschwerdeführer die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil rechtswirksam angemeldet hatte oder eben nicht. Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht bzw. die Vorinstanz wie folgt dar:

Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten ergibt, wandte sich der Beschwerdeführer nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 9. September 2022 mit E-Mail vom 12. September 2022 an das Bezirksgericht Horgen und erklärte wörtlich: “Ein Urteil ohne Begründung ist kein rechtmässiges Urteil! Das Urteil ist dann unbegründet! Ich fordere Sie auf, mir ein begründetes Urteil zuzusenden”. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich dieser E-Mail-Eingabe vom 12. September 2022 keine Anmeldung einer Berufung entnehmen lasse. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr nur eine Begründung des Urteils verlangt, ohne Berufung anzumelden (Beschluss S. 4) [E. 4.1].  

Damit wäre die Sache ja an sich klar. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Gericht hatte (Mail und Telefon) und sich auf den Vertrauensgrundsatz berief. Das liess das Bundesgericht aber nicht gelten:

Er macht insofern geltend, der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Horgen habe ihm ca. am 12. September 2022 telefonisch erläutert, sein Antrag auf Urteilsbegründung werde vom Bezirksgericht als Berufungsanmeldung “gewertet” (…). Er habe ihm auch sein Unverständnis darüber ausgedrückt, dass man ohne Kenntnis der Begründung eines Urteils Berufung anmelden müsse (…). Die mündliche Besprechung mit dem Gerichtsschreiber sei so zu interpretieren, dass er das rechtliche Erfordernis einer Berufungsanmeldung erfüllt habe und dies jedenfalls vom Gerichtsschreiber so formuliert worden sei (Beschwerde S. 3 und 5) [E. 4.2].

Diese Behauptungen stellen zwar unbeachtliche Noven dar, das Bundesgericht geht aber dennoch darauf ein:

Zudem sprechen die Akten – bei summarischer Durchsicht – gegen das vom Beschwerdeführer Behauptete bzw. legen gar das Gegenteil nahe. So ist das angebliche ca. am 12. September 2022 geführte Telefonat in den Akten nicht vermerkt, obwohl der referenzierte Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Horgen einen früheren telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer explizit mit einer Notiz dokumentiert hat. Überdies hat der fragliche Gerichtsschreiber in einer elektronischen Nachricht vom 12. September 2022 neben der Eingangsbestätigung zuhanden des Beschwerdeführers ausdrücklich auch festgehalten, er verlange mit seiner Eingabe eine Begründung des Urteils. Dasselbe ergibt sich ohne Weiteres auch aus dem schriftlich begründeten Urteil des Bezirksgerichts Horgen (vgl. kantonale Akten, act. 35 und act. 37) [E. 4.2].

Ohne all die Fallstricke zu kennen, sollte man es einfach lassen. Macht Franken Zweitausend.