Berufungsgericht als Bestätigungsinstanz?
Berufungsinstanzen haben sich nicht bloss mit den angefochtenen erstinstanzlichen Urteilen auseinanderzusetzen, sondern neue Urteile zu fällen.
Daran erinnert das Bundesgericht zum wiederholten Mal, diesmal mit Nachdruck (BGer 6B_480/2015 vom 09.11.2015):
Es ist vorliegend mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung nach Art. 398 ff. StPO grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Die Vorinstanz verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (…). Tritt sie wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt sie ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen (vgl. hierzu: Urteile 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen) [E. 2.3].
Kassiert wurde das angefochtene Urteil aber, weil nicht überprüfbar war, ob dem Beschwerdeführer der teilbedingte Vollzug zurecht verweigert wurde:
Die Vorinstanz verkennt, dass die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht identisch sind. Sie berücksichtigt nicht, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Ob lediglich Bedenken an der Legalbewährung bestehen oder diese schlecht ausfällt, hat die Vorinstanz in Berücksichtigung einer möglichen Warnfunktion eines Teilvollzugs zu beurteilen. Hierzu äussert sie sich nicht und lässt innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessens einen wichtigen Punkt unberücksichtigt (E. 2.2).