Berufungsverfahren und Taterfolg vor Tathandlung?
Das OGer AG hat sich erneut über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Berufungsverfahren hinweggesetzt und dabei auch noch einen materiell-rechtlichen Fehler begangen. Wieso ein Gericht sich nicht einfach an Gesetz und Rechtsprechung hält, verstehe ich ebenso wenig wie den Umstand, dass es – ausser dem Bundesgericht – praktisch allen egal zu sein scheint.
Im aktuellen Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde eines (weiteren) Laien gut, der erfolglos auf ein mündliches Berufungsverfahren bestanden hatte (BGer 6B_1016/2019 vom 17.03.2020):
Die Rügen erweisen sich als begründet. Der angefochtene Entscheid verstösst in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz konnte vorliegend nach Eröffnung der Berufungsverhandlung nicht formlos und ohne Einverständnis des Beschwerdeführers in das schriftliche Verfahren wechseln. Das Berufungsverfahren ist nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich mündlich (vgl. zuletzt: 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 mit Hinweisen) und der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Auch hätte eine schriftliche Verfahrensfortführung und -beendigung, nachdem das Verfahren zuvor mündlich war, erfordert, dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Eingaben der Zeugin an die Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen und zu diesen Stellung nehmen zu lassen. Die Begründung der Tat- und Rechtsstandpunkte erfolgt im mündlichen Berufungsverfahren in Form der Parteivorträge erst nach Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. Art. 346 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dieses war zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Berufungsverhandlung vom 26. November 2018 jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte weder die Möglichkeit sich dazu zu äussern, ob und inwieweit die “Rücktretung meiner [ihrer] Zeugenaussage” und das Einverständnis der Zeugin, “die Anklage zurückzuziehen und das Verfahren zu schliessen”, für die Beurteilung der von ihr zuvor gemachten Aussagen von Relevanz sind, noch konnte er vor Abschluss des Beweisverfahrens allenfalls erforderliche weitere Beweisanträge stellen (vgl. Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; 6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2.2; 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.2). Mit dem unangekündigten Wechsel ins schriftliche Verfahren verletzt die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) und übersieht, das die schriftliche Urteilsverkündung vorliegend nur mit dessen Einverständnis möglich gewesen wäre (Art. 83 Abs. 3 StPO). Der angefochtene Entscheid genügt auch nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht darlegt, warum sie die Sache entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung ohne persönliche Einvernahme der Zeugin im Nachhinein als spruchreif erachtet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es wurden keine weiteren Beweise erhoben, die zum Nachweis des Anklagesachverhalts geeignet wären und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Zeugin beseitigen. Die im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 unternommenen Versuche, die Zeugin persönlich einzuvernehmen, belegen, dass die Vorinstanz eine Befragung für erforderlich hielt. Dass die Zeugin ihre privaten Belange höher gewichtete als ihre Zeugnispflicht, rechtfertigt vorliegend weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen (ohne Begründung), auf deren Einvernahme zu verzichten. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch uneingeschränkt im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 6, 343 Abs. 3 i.V. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 214 E. 5.4). Zudem war die Zeugin während ihres einjährigen Auslandsaufenthalts wiederholt in der Schweiz und hätte demnach – allenfalls mittels Vorführung – einvernommen werden können (vgl. Art. 205 Abs. 1, Art. 207 Abs. 1 StPO). Eine rechtshilfeweise Befragung per Videokonferenz oder mittels schriftlicher Berichte hat die Vorinstanz nicht geprüft (vgl. Art. 55 Abs. 2, Art. 144, Art. 145 und Art. 148 StPO) [E. 3.1, Hervorhebungen durch mich].
In materieller Hinsicht gibt das Bundesgericht der Vorinstanz noch einen wertvollen Hinweis zum Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg auf den Weg:
Unabhängig davon, welchen Sachverhalt die Vorinstanz nach prozessual ordnungsgemässer Durchführung und Beendigung des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO) für erstellt hält, ist darauf hinzuweisen, dass ein Schuldspruch wegen Nötigung nicht damit begründet werden kann, der Beschwerdeführer habe die Zeugin an ihrer ursprünglich geplanten Fahrt gehindert und diese veranlasst, auf den Parkplatz eines Schnellrestaurants abzubiegen, indem er in ihr Fahrzeug hineingefasst habe (ohne die Zeugin zu berühren). Zum einen erscheint bereits fraglich, inwieweit das Verhalten eine (konkludente) Androhung ernstlicher Nachteile darstellen soll, und zum anderen übersieht die Vorinstanz, dass sich die Zeugin bereits auf der Abbiegespur eingeordnet hatte, als der Beschwerdeführer in das Auto gefasst hat, mithin der Taterfolg vor der Tathandlung eingetreten war (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).
Was mich am meisten wundert ist, dass es den zuständigen Behörden des Kanton AG egal zu sein scheint, also sowohl der Aufsichtsbehörde über das Obergericht (sofern existent …) als auch der Wahlbehörde für das Obergericht (wohl Parlament): so blamieren will man sich ja eigentlich nicht, oder?
In der tat schwer nachvollziehbar, was das og ag hier geritten hat. Dass sich ein gericht auch mal gegen die rechtsprechung des oberen gerichts stellen mag, kann zwar durchaus gerechtfertigt sein. Dann aber bitte mit einer durchdachten begründung und nicht wie hier mit gar keiner begründung.
Das ist eine Altlast. Das OGer AG hat schon seit geraumer Zeit (auch in absoluten Bagatellsachen) auf mündliche Verhandlungen umgestellt.
Gut zu hören, danke.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat sich ebenfalls systematisch die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt. Das Bundesgericht hat deshalb schon öfter die Gerichtskosten dem Kanton St. Gallen als Verursacher auferlegt anstatt der versicherten Person oder anstatt dem Sozialversicherungsträger (je nachdem wer die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid erhoben hat). Ich kenne kein anderes kantonales Versicherungsgericht, bei dem das so oft vorkommt. Herr Lücke ist anscheinend nicht der einzige, der es wiederholt wagt eine Rechtsansicht zu vertreten, welche von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht. Wenn schon im Fall von Herrn Lücke Gerichtskosten dem Rechtsvertreter als angeblichem Verursacher auferlegt werden können, sollte es doch auch möglich sein die Gerichtskosten den am Entscheid beteiligten Richtern oder Richterinnen als angeblichen Verursachern aufzuerlegen, damit nicht die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen des betreffenden Kantons für die wiederholt abweichende Meinung der kantonalen Richter und Richterinnen bezahlen müssen.
Eine kleine Auswahl gefällig? Man lese und staune:
Urteil 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 Erw. 8:
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Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 Erw. 2.3.2 und Erw. 5:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://14-01-2020-9C_824-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.2
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Urteil 9C_463/2019 vom 25. September 2019 Erw. 1.3 und Erw. 4:
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Urteil 8C_289/2019 vom 18. September 2019 Erw. 5.2.3 und Erw. 6.2
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-09-2019-8C_289-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_883/2018 vom 13. Juni 2019 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-06-2019-9C_883-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_820/2018 vom 17. April 2019 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-04-2019-8C_820-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_865/2018 vom 17. April 2019 Erw. 4.2 und Erw. 5:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-04-2019-8C_865-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 Erw. 4.1 und Erw. 7:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-02-2019-9C_242-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 Erw. 2.3:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-01-2019-9C_480-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 Erw. 2.3 und Erw. 4:
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Urteil 8C_468/2018 vom 6. Dezember 2018 Erw. 3.2 und Erw. 5:
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Urteil 8C_525/2018 vom 16. November 2018 Erw. 4.2 und Erw. 5.1:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-11-2018-8C_525-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-10-2018-8C_504-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 Erw. 3.1.1 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-07-2018-9C_295-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 Erw. 5.3 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-02-2018-8C_580-2017&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_280/2015 vom 28. August 2015 Erw. 4.2 und Erw. 4.3:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-08-2015-8C_280-2015&lang=de&zoom=&type=show_document
Ihr Vorschlag der Auferlegung der Kosten an die Richter*innen, deren Entscheide aufgehoben werden, müsste dann aber schon konsequent umgesetzt werden. Den gelobten Bundesrichter*innen müssten die Kosten der EMRK-Verfahren auferlegt werden, in denen Beschwerden gutgeheissen worden sind (gemäss Geschäftsbericht wurden 5 von 6 Beschwerden, in denen Entscheide ergangen sind, gutgeheissen; so schlecht schneidet kein Kanton und nicht einmal das vom Bundesgericht immer wieder korrigierte Bundesstrafgericht ab). Dann müssten allen Friedensrichter*innen und alle Schlichter*innen im Mietwesen Kosten auferlegt werden, wenn etwas nicht stimmt. Sodann allen Bezirksrichter*innen, wenn die Berufungsinstanz etwas korrigiert, was vermutlich auch ab und an vorkommt. Und dann weiter den Mitarbeiter*innen der IV-Stelle, wenn eine lausige Verfügung vom Versicherungsgericht aufgehoben wird.
@ st. Galler. 2 präzisierungen. 1. Ein blosses unterliegen wird auch bei einem rechtsanwalt nicht zum anlass genommen, diesem kosten aufzuerlegen. Erst wenn ein ra krass falsch handelt, kann ganz ausnahmsweise eine kostenauflage erfolgen. 2. Mag sein mit den 5 gutgeheissenen beschwerden. Die über 270 unzulässigen beschwerden müssten aber auch erwähnt werden, um ein unverzerrtes bild zu erhalten.
@St. Galler + Ostschweizer: Es wäre für die anderen Leser dieses Blogs hilfreich, wenn Sie etwas präziser ausführen, welche Beschwerden Sie meinen und aus welcher Quelle Ihre Angaben stammen. In meinem Beitrag ging es um Urteile des Bundesgerichts, in denen über Beschwerden gegen Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen entschieden wurde. Ich nehme an St. Galler hingegen meint mit den 5 bzw. 6 “Beschwerden, in denen Entscheid Entscheide ergangen sind” im Zusammenhang mit “Kosten der EMRK-Verfahren” meint St. Galler Beschwerden, welche beim EGMR gegen Urteile des Bundesgerichts oder gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht wurden und was der EGMR in seinen Urteilen über diese Beschwerden entschieden hat. Ich nehme an St. Galler meint mit “Geschäftsbericht” den Geschäftsbericht 2019 des Bundesgerichts und seine Angaben stammen aus dem Abschnitt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechts auf den Seiten 14 und 15 des Geschäftsberichts 2019 des Bundesgerichts. Es ist nicht nachvollziehbar, welche 270 unzulässigen Beschwerden Ostschweizer meint und woher diese Zahl stammt. Im Abschnitt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechts auf Seiten 14 des Geschäftsberichts 2019 des Bundesgerichts wird erwähnt, dass der EGMR (im Jahr 2019) “275 Entscheidungen betreffend die Schweiz” gefällt hat. Dort wird nicht erwähnt, was der EGMR in diesen 275 “Entscheidungen” entschieden hat und in wie vielen Fällen davon das Bundesgericht und in wie vielen Fällen davon das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gegen deren Entscheidungen beim EGMR Beschwerden eingereicht wurden. Wenn man sich die Analysis of Statistics 2019 des EMGR anschaut und sich dort auf Seite 4 den Abschnitt 2. Inadmissibility or strike out decisions und auf Seite 58 die Statistik für Switzerland anschaut, sieht man, dass das Bundesgericht mit “275 Entscheidungen” auf Seite 14 des Geschäftsberichts 2019 des Bundesgerichts anscheinend jene Entscheidungen (decisions) des EGMR meint, in denen beim EGMR eingereichte Beschwerden (applications) für unzulässig erklärt wurden (declared inadmissible) oder abgeschrieben wurden (struck out). Da von diesen 275 Entscheidungen vom EGMR nur 13 veröffentlicht wurden (die auf Seite 14 des Geschäftsberichts 2019 des Bundesgerichts erwähnten elf Nichtzulassungen und zwei Abschreibungen) und der Inhalt der beim EGMR einreichten restlichen Beschwerden nicht veröffentlicht wurde, lässt sich nichts über die Qualität dieser Beschwerden sagen. Vielleicht verfügen viele Verfassern von Beschwerden hoch nicht über ausreichendes Fachwissen über die Rechtsprechung des EGMR um zu erreichen, dass in einer Besetzung von mehreren Richtern auf die Beschwerde eingetreten wird. Die mangelnde Transparenz des EGMR im Bereich der einzelrichterlichen Unzulässigkeitsentscheide im Vergleich zu einzelrichterlichen Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts ist problematisch.
Die Auferlegung von Kosten an die Richter würde die Justiz ausschalten. Sie ist ohnehin jetzt schon viel zu schwach, aber das wollen wir in der Schweiz mehrheitlich wohl so (und die Richter selbst m.E. auch). Das sollte sie aber nicht kompensieren, indem sie auf denjenigen herumgetrampelt, die ihr nichts anhaben können.