Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme?

Das Bundesgericht hat  in BGer 1B_252/2008 vom 16.04.2009 (BGE-Publikation vorgesehen) geprüft, ob Entscheide über strafprozessuale Beschlagnahmungen bzw. Kontensperren als “andere vorsorgliche Massnahmen” im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG (Fristenstillstand) zu behandeln sind. Diese Frage hat es bejaht mit der Folge, dass die zu beurteilende Beschwerde eigentlich verspätet gewesen wäre. Das Bundesgericht tritt dennoch ein, weil die neue Rechtslage aufgrund von BGE 133 I 270 E. 1.2.1 S. 273 f. “jedenfalls noch nicht ausreichend klar” war.

In Zukunft wird dann wohl aber mit folgender Begründung zurückgewiesen werden:

Bei der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 141 Abs. 1 lit. a StP/SG) handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung. Der Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG erfasst auch diese vorläufigen prozessualen Zwangsmassnahmen. Zwar ist hier kein (zusätzliches) besonderes verfassungsmässiges Beschleunigungsgebot wie in strafprozessualen Haftsachen zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV; BGE 133 I 270 E. 1.2.1 S. 273 f.). Auch Beschwerdefälle betreffend Beschlagnahmen sind jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst zügig zu entscheiden. Im Übrigen rechtfertigt – im Vergleich mit zivil- und verwaltungsprozessualen vorsorglichen Massnahmen (bei denen Art. 46 Abs. 2 BGG nach der dargelegten Rechtsprechung zur Anwendung kommt) – auch die Bedeutung und Eingriffsintensität strafprozessualer Beschlagnahmungen und Kontensperren eine analoge verfahrensrechtliche Praxis (E. 1.5).

Mich überzeugt diese Begründung nicht. Warum soll das “Opfer” einer Zwangsmassnahme dadurch benachteiligt werden, dass ihm der Fristenstillstand nicht gewährt wird? Entschliesst es sich, den Stillstand auszunützen und damit mehr Zeit für die Begründung seiner Beschwerde zu beanspruchen (möglicherweise ist ja der Anwalt ausnahmsweise auch mal in den Osterferien), gereicht dies ausser ihm selbst niemandem zum Nachteil. Hierin liegt doch der Unterschied zu zivil- und verwaltungsprozessualen vorsorglichen Massnahmen.