Beschlagnahme des Geschäftsautos
Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Ob dies auch bei einer juristischen Person gilt, welche ihren Personenwagen ihrem einzelzeichnungsberechtigten Mitglied des VR und dessen Delegierten zur Verfügung stellt, zweifelt das Bundesgericht an, lässt die Frage dann aber offen (BGer 1B_492/2022 vom 09.11.2022):
Es ist fraglich, ob Art. 197 Abs. 2 StPO (besondere Zurückhaltung bei Zwangsmassnahmen gegenüber nicht beschuldigten Personen) in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt zur Anwendung gelangt: Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist B. einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und zugleich – als dessen Delegierter – Geschäftsführer der von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmung. In einer vergleichbaren Konstellation hat es das Bundesgericht abgelehnt, die beschwerdeführende juristische Person als unbeteiligte Drittperson zu behandeln (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 5; je mit Hinweisen). Indes kann die Frage vorliegend offenbleiben (E. 2.2.3).
Hier ging es um die Beschlagnahme eines Geschäftsautos, das einem Geschäftsführer mit “stark getrübtem” automobilistischen Leumund zur Verfügung stand. Grundlage für die Beschlagnahme war die mögliche EInziehung nach Art. 90a SVG:
Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Strafgericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil 1B_556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Voraussetzungen für eine Einziehung bzw, Beschlagnahme sind nach dieser Rechtsprechung denkbar tief und können offenbar auch Dritte betreffen.
Es erstaunt doch immer wieder, wie non-chalant Strafrechtler mein und dein im Umgang mit juristischen Personen ignorieren. Recht schamlos wird Vermögen der juristischen Person direkt dem Gesellschafter oder den Organen zugerechnet – eine ganz eigene und oft sonderbare Durchgriffswelt. Eine Ausnahme bilden natürlich immer Publikumsgesellschaften, in welche der Strafrechtler oder seine Vorsorgeträger investiert sind/sein könnten. Regelrechte Förderung des Grosskapitals..
Immerhin ist das Strafrecht dann doch noch in der Lage zwischen dein und mein in Fällen von Misswirtschaft, Gläubigerschädigung etc pp zu Unterscheiden, da wird dann das Gesellschaftliche Vermögen keineswegs mehr den Einzelzeichnungsberechtigten zugerechnet…..fidifidibum ich mach mir die Welt wie Sie mir gefällt….
Grundrechte, Schutz des Eigentums, der Privatsphäre oder der eigenen 4 Wände sind in der Schweiz derart niedrig angesetz das es im Endeffekt von Dispotenstaaten nicht mehr zu Unterscheiden ist, da jede lächerliche Verordnung die Grundrechte schon aushebt, völlig egal wie unwissenschaftlich die Rechtsgrundlage ist….im Endeffekt von der Hexenvebrennung (die auch auf formalen Gesetzen beruhte) nicht mehr zu unterscheiden….
Dann darf halt in der Schweiz keine Firma gegründet werden, angesichts der Organhaftung und einer Willkür-Justiz ganz sinnvoll.
https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-unternehmen-kommen-zurueck-10384.htm
Mein Mitgefühl gegenüber alten weissen Männern denen jetzt der PKW entzogen wird, hält sich stark in Grenzen.
Genau, denn nur alte weisse Männer gründen Firmen bzw. haben Firmen gegründet. Und jetzt wieder schön beim Blick oder bei 20Minuten kommentieren gehen. Danke.