Beschlagnahme elektronischer Daten

Im Rahmen einer gutgeheissenen Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung äussert sich das Bundesstrafgericht u.a. zur Frage nach den Modalitäten der Aussonderung von deliktsirrelevanten elektronischen Daten (BStGer BV.2015.2 vom 02.09.2015).

Auch in diesem Verfahren ist der Gehörsanspruch der betroffenen Personen zu achten:

Damit der Betroffene sein Äusserungsrecht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten umfassend wahrnehmen kann, ist es unabdingbar, dass ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt sind. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüsselwörtern erfolgt, sind diese daher dem Betroffenen vorgängig mitzuteilen und ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so ist der Betroffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahmten Daten zu äussern (E. 5.2.1).

Es muss für den Betroffenen aber eben auch für das Gericht ersichtlich sein, wie die Triage vollzogen wurde:

Unklar ist im vorliegenden Verfahren jedoch, ob nebst den in der Beschwerdeantwort erwähnten Stichworten noch weitere verwendet worden sind und wenn ja, welche. Damit bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammenhang die ausgeschiedenen Dateien mit dem Strafverfahren überhaupt stehen. Die Beweisrelevanz der zu beschlagnahmenden Dateien lässt sich daher materiell nicht beurteilen. Folglich kann nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist. Allerdings zeigt bereits ein oberflächlicher Blick in die beschlagnahmten Dateien, dass einige davon nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben und daher auszusondern sind: […] (E. 5.3.1).

Die Sache ist damit natürlich nicht gegessen, sondern geht zwecks Vornahme der Aktenausscheidung und Erlasses einer neuen Beschlagnahmeverfügung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück an SWISSMEDIC. Bezüglich der Kostenliquidation hat der Beschwerdeführer aber obsiegt:

Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1) [E. 6.1].