Beschlagnahme ja, aber welche?

Damit eine durch die Exekutive angeordnete und vollzogene Zwangsmassnahme richterlich überprüft werden kann, muss sie begründet sein. Bei einer Beschlagnahme (hier mittels Grundbuchsperre) würde man erwarten, dass sich die Staatsanwaltschaft wenigstens auf eine der Beschlagnahmearten festlegt. Dies hat erst die Beschwerdeinstanz getan, allerdings ohne die Beschwerdeführer zur vorgesehenen substituierten Begründung anzuhören. Damit hat sie den Gehörsanspruch verletzt (BGer 1B_163/2013 vom 04.11.2013):

Dieses prozessuale Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO). Eine mangelhafte Begründung der Beschlagnahmeverfügung durfte die kantonale Beschwerdeinstanz nicht in der Weise “heilen”, dass sie eine neue Begründung nachschob, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Wie bereits dargelegt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einziehungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme grundsätzlich verschieden (vgl. dazu oben E. 4.1.1-4.1.5). Nachdem die Frage eines Ersatzforderungsarrestes gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im kantonalen Beschwerdeverfahren thematisiert worden war, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einladen müssen, zu der von ihr in Aussicht genommenen neuen Begründung der strafprozessualen Zwangsmassnahme Stellung zu nehmen (E. 4.8).

Lehrreich sind die Ausführungen zu den verschiedenen Beschlagnahmearten. Ich zitiere hier die Ausführungen zur Ersatzforderungsbeschlagnahme:

4.1.4. Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nachArt. 219 Abs. 4 SchKG handelt (Urteile des Bundesgerichtes 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.1; altrechtlich s. auch BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107, E. 3e S. 110).

 4.1.5. Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen, wenn es sich beim “Dritten” um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen “Strohmann” übertragen worden sind (vgl. Urteile 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_140/2007 vom 27. November 2007 E. 4.3; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4).

Die Kosten trägt übrigens die unterlegene Privatklägerin, die sich – ev. ohne die Konsequenzen zu ahnen – mit eigenen Anträgen am Verfahren vor Bundesgericht beteiligt hat. Sie ist gemäss Bundesgericht unterlegen und zahlt die ganzen Kosten. Keine Kosten trägt der Kanton, der im Gegensatz zur Privatklägerin die ungenügend begründete Verfügung zu verantworten hat.