Beschlagnahme nicht anfechtbar

Im Kanton Zürich wird ein Mann verdächtigt, durch Straftaten erlangte Vermögenswerte in eine von ihm gegründete Gesellschaft eingebracht zu haben, die Pächterin einer Reitsportanlage ist, die ihrerseits einem Verein gehört. Aus den Geldern  sollen Stallungen erneuert und Pachtzinse bezahlt worden sein. Die Staatsanwaltschaft hat nun die Pferdesportanlage beschlagnahmt (Grundbuchsperre). Der Beschuldigte hat dagegen Beschwerde geführt, auf welche die kantonale Beschwerdeinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist. Der Beschuldigte sei weder Eigentümer noch Besitzer. Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid.

Auch für das Bundesgericht ist wesentlich, dass der Beschuldigte weder Eigentümer noch Besitzer der beschlagnahmten Liegenschaft (Baurecht) ist (BGer 1B_574/2012 vom 05.12.2012):

Denn einzig dadurch, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH ist, greift die Beschlagnahme nicht in seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte ein; eine wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Gütern reicht nicht zur Begründung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlagnahmen (Urteil 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1;BGE 122 II 130 E. 2b S. 133) [E. 2.2]

Dem Beschuldigten half auch nicht, dass über die GmbH im Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheids bereits der Konkurs eröffnet war:

Auch daraus vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahme herzuleiten. Im laufenden Konkursverfahren fallen aus der Pacht fliessende Vermögenserträge der Schuldnerin in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Die Befugnis zur Prozessvertretung der Konkursgläubiger vor der Vorinstanz stünde, unter Vorbehalt von Art. 44 SchKG, allenfalls der Konkursverwaltung zu, nicht aber dem Beschwerdeführer als Organ der Schuldnerin (Art. 204 Abs. 1 und Art. 240 SchKG; Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR). Weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Z. GmbH ist der Beschwerdeführer demnach zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt. Er bleibt durch die Beschlagnahme in seinen Rechtsgütern unberührt, womit er kein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerdeführung hat (E. 2.2).

Es bleibt somit dabei, dass die Sicherungsmassnahme den Inhaber des jeweiligen Vermögenswerts in seinen rechtlich geschützten Interessen nur dann beeinträchtigt, wenn er dadurch in seiner Verfügungs- oder Nutzungsfreiheit beschränkt wird:

Die Beschlagnahme der Stallungen kann insoweit den Eigentümer oder Besitzer der Bauten und den Inhaber des Baurechts am Grundstück betreffen (<bgeref_err id=”128-IA-129″>BGE 128 Ia 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 120 Ia 120E. 1b S. 121).

Diese Praxis überzeugt mich nicht. Wer im Verfahren selbst Parteistellung hat, insbesondere als beschuldigte Person, müsste m.E. wenigstens zur StPO-Beschwerde legitimiert sein. Es kann ja nicht ernsthaft bestritten werden, dass die beschuldigte Person ein Interesse daran hat, etwa die Voraussetzungen einer Beschlagnahme, die sie selbst betreffen (zum Beispiel der hinreichende Tatverdacht), zu bestreiten. Dass etwa dieses Interesse rechtlich nicht geschützt sein soll, leuchtet mir nicht ein.