Beschlagnahme ohne Begründung und ohne Tatverdacht
Die Bundesanwaltschaft hat ein Grundstück beschlagnahmt (Grundbuchsperre), ohne den hinreichenden Tatverdacht zu spezifizieren und ohne den ZM-Befehl zu begründen (die blosse Wiedergabe des Gesetzestextes erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, was immer wieder übersehen wird):
Das Bundesstrafgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut und hebt die Grundbuchsperre auf (BStGer BB.2018.114 vom 14.09.2018):
Zur unzureichenden Begründung des Befehls:
Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder im Hinblick auf eine Ersatzforderung gebraucht werden oder wenn sie als Deliktsgut einzuziehen sind.” (act. 1.1). Dies entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 StPO. Eine – zumindest rudimentäre – Begründung, weshalb die Voraussetzungen der in Frage kommenden Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen und weshalb die Beschwerdegegnerin insbesondere den hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen (E. 4.3).
Zum Tatverdacht:
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach die an ihn bezahlten Kommissionen Produkte betroffen hätten, welche weder von der B. AG hergestellt worden seien noch deren Geschäftsbetrieb konkurrenziert hätten und sämtliche Bewilligungen seitens des SECO vorgelegen hätten, nicht (act. 4). Sie reichte lediglich Unterlagen ein, welche die Überweisung allfälliger Kommissionen an den Beschwerdeführer belegen könnten. Diese könnten allenfalls die Behauptung der Beschwerdegegnerin stützen, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der vom Beschlag betroffenen Liegenschaft zumindest teilweise mit den erhaltenen Kommissionen finanziert habe. Indes lassen diese Unterlagen nicht ohne Weiteres auf die deliktische Herkunft der Kommissionen schliessen. Damit lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kommissionen aus unrechtmässigen Rechtsgeschäften erfolgten und damit einziehbares Deliktsgut darstellen könnten. Die Rüge ist begründet.
Ebenso legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, weshalb sie gegen den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) ermittelt und worin sie ein strafbares Verhalten zu erkennen glaubt. Insbesondere legt sie nicht dar, welche Funktion der Beschwerdeführer bei seiner früheren Arbeitgeberin innehatte und welche vertraglichen bzw. gesetzlichen Aufgaben ihm zukamen. Der hinreichende Tatverdacht ist folglich auch diesbezüglich zu verneinen (E. 5.3.2).
Und nun folgt wohl einfach ein neuer Befehl.