Beschlagnahme ohne Tatverdacht

Eine Stiftung wollte eine Sendung der kurdischen TV-Station ROJTV untrestützen, indem sie EUR 112,500.99 an eine Person “U” überweisen wollte. Die Vergütung löste eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GWG mit dem damit verbundenen Rattenschwanz aus. Das Bundesstrafgericht heisst eine Beschwerde der Stiftung gegen die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft mit Urteil vom BB.2013.115 vom 20..12.2013 mangels hinreichenden Tatverdachts gut und weist die Sache an die Bundesanwaltschaft zurück:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Vortat kein hinreichender Tatverdacht besteht. Es ist auch aufgrund von besonderen Umständen im Sinne eines Anfangsverdachtes nicht naheliegend, dass das einbezahlte Geld aus Erpressung und Drogenhandel stamme; die vorliegend zur Diskussion stehenden Vereitelungshandlungen sind nicht in einem genügenden Masse geldwäschereiverdächtig, um besondere Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu begründen. Zudem erfolgte die Kontosperre bereits am 26. März 2013, weswegen es heute mehr als eines Anfangsverdachts bedürfte. Folglich ist ein hinreichender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei zu verneinen (E. 2.10).