Beschlagnahme von Verteidigerhonorar

Im Strafverfahren gegen Dieter Behring hat die Bundesanwaltschaft dessen “Restguthaben” bei seinem Rechtsanwalt aus einem Kostenvorschuss von CHF 250,000.00 beschlagnahmt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesstrafgericht am 31.01.2006 abgewiesen (BB.2005.97). Aus der Begründung:

Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 20. September 2004 zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern freilich, wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bösgläubigkeit ausgeschlossen ist […]. Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte des Beschwerdeführers 1 sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (…), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen „verbraucht“ worden ist (E. 5.2).

Angefochten wurde auch die Aufforderung der Bundesanwaltschaft, innert fünf Tagen über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzuweisen. Dagegen hatte sich der Anwalt u.a. auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Dazu das Bundesstrafgericht:

Einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lässt sich dabei ohne Weiteres durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zulassen (z.B. „Telefongespräch mit X.“, “Besprechung“, “Aktenstudium“). Gleich kann verhindert werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in einer Art und Weise offen gelegt wird, dass der Beschwerdegegnerin die Verteidigungsbemühungen in ihrem materiellen Gehalt bekannt würden. In diesem Sinne erweist sich auch der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf ausreichende und wirksame Verteidigung als unbegründet. Fehl geht schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorars befugt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin – analog dem definitiv entscheidenden Sachrichter – provisorisch zu bestimmen, wann ein Anwaltshonorar eine „angemessene“ Entlöhnung für anwaltliche Leistungen ist und somit als mutmasslich gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als legalisiert gilt und wann diese Grenze überschritten ist. Dabei wird sie der mitunter nicht einfachen Bestimmbarkeit der Angemessenheit von erbrachten Verteidigerleistungen sowie deren Honorierung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

Zu bemerken bleibt, dass eine Abrechnung im beschriebenen Sinne letztlich nicht erzwungen werden kann. Weigert sich mithin ein Verteidiger unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, bleibt der Strafverfolgungsbehörde nur, den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4 StGB). Wenn sich in der Folge aus den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ergeben sollte, dass zu viele Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, müssten ihm freilich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, da er die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschlagnahme im Mehrbetrag erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (E. 7.2).

Fazit: Wenn der Verteidiger keine Rechenschaft über sein Honorar ablegen will, dann tut dies halt einfach die Bundesanwaltschaft mit einer Schätzung. Greift sie zu hoch, kann sich der Verteidiger ja auf seine Kosten dagegen wehren und dann halt doch Beweismittel einreichen, welche über seine Tätigkeit Aufschluss geben. Spannend bleibt die Frage, was passieren würde, wenn der Verteidiger auf eine solche Aufforderung schlicht und einfach nicht reagieren würde.