Beschlagnahmt und vernichtet

In etlichen Kantonen herrscht keine nachvollziehbare Kontrolle über beschlagnahmte oder eingezogene Gegenstände. Mitunter kommt es vor, dass sie einfach verschwinden oder – angeblich – irrtümlich vernichtet worden sind. Ein aktueller Fall aus dem Kanton BL musste nun vom Bundesgericht zum zweiten Mal beurteilt werden. Im Jahr 2015 hatte das Kantonsgericht BL im Rahmen seines Sachurteils die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände angeordnet. Als der Verurteilte die Herausgabe dann geltend machte, ging das Chaos los.

Aus dem Sachverhalt des Entscheids BGer 6B_377/2020 vom 21.07.2021 (Fünferbesetzung):

Abklärungen des Kantonsgerichts bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht sowie beim Fundbüro und Verwertungsdienst ergaben, dass die in den Jahren 2007 und 2008 beschlagnahmten Informatikmittel (…) sowie diverses Kitesurf-Material bei der Polizei bzw. beim Fundbüro und Verwertungsdienst abgeholt werden können. Die am 26. November 2008 beschlagnahmten Fahrzeuge (…) seien zwischenzeitlich vernichtet worden (Sachverhalt A.b.). 

Nun machte der Berechtigte vor Kantonsgericht BL (wieso eigentlich vor diesem Gericht?) Schadenersatz geltend und eröffnete damit einen Streit gegen das Gericht um die Schadenshöhe. Die bereits angesprochene erste Runde hatte der Berechtigte noch teilweise gewonnen (BGer 6B_1462/2017 vom 08.08.2018). In der zweiten Runde scheiterte er – nach einem entsprechenden Vergleichsvorschlag des Kantonsgerichts BL – an der Festsetzung der Schadenhöhe durch das Gericht. Dieses konnte nämlich die Schadenshöhe praktischerweise gleich selbst festsetzen und anschliessend auch noch mit den selbst bestimmten Verfahrenskosten verrechnen, Vor Bundesgericht scheiterte der enteignete Eigentümer an der Willkürkognition.

Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur, weshalb das Bundesgericht die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu lediglich auf Willkür prüfen kann (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_389/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4) [E. 3.5.2].