Schikanöse Beschlagnahme

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) erachtet es als unverhältnismässig, wenn beschlagnahmte Unterlagen, die mit dem Strafverfahren offensichtlich nichts zu tun haben (die aber teilweise allenfalls zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten dienen könnten), nach einem Jahr nicht zurückgegeben werden (BStGer, BB.2013.58BP.2013.38 vom 30.09.2013).

Im konkreten Fall handelte es sich u.a. um

  • Schulaufgabe des Sohnes des Beschwerdeführers im Fach “Deutsch”, welche von einer Lehrperson korrigiert wurde;
  • handgeschriebenes Schriftstück in welchem C. (vermutlich C.) Wünsche bezüglich der Formalitäten ihrer Beerdigung äussert. Unter Ziffer sieben bestimmt die Erblasserin, wie die Beerdigung finanziert werden soll, wobei weder der Beschwerdeführer noch seine Familie damit finanziell belastet werden sollen. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich um eine Fotokopie;
  • Dispensationsgesuch vom Schulunterricht der Tochter des Beschwerdeführers;
  • Formular betreffend Zuteilung in die Sekundarschule des Sohnes des Beschwerdeführers;
  • kantonale Schulevaluation für die Schuleinheit
  • Feedback zum Instrumental und Gesangsunterricht.

Die Weigerung der Rückgabe erscheint als schikanös. Das Bundesstrafgericht formuliert es sachlich und trocken:

Wie die soeben aufgezählten Schriftstücke Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers geben können, ist für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ersichtlich, weswegen diese dem Beschwerdeführer zurückzugeben und aus den elektronischen Datenträgern der Beschwerdegegnerin zu löschen sind (E. 2.4).

Bei den übrigen Gegenständen gibt das Bundesstrafgericht der Bundesanwaltschaft eine zweite Chance, die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme plausibel zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit:

Diesbezüglich kann die Meinung vertreten werden, dass diese voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden können. Da jedoch die Beschlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgte, wird die weitere Aufrechterhaltung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Schriftstücke konkreter zu begründen sein. Weiter ist für die Beschwerdekammer – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, namentlich der Erforderlichkeit – nicht ersichtlich, inwiefern die bei der Beschwerdegegnerin auch in elektrischer Form vorhandenen Schriftstücke nicht ausreichen sollen, um die die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei der Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch die Beschwerdegegnerin wird entsprechend auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der zur Diskussion stehenden Gegenstände zu überprüfen sein (E. 2.5).