Beschleunigung in extremis
Das Obergericht ZG hat es mit dem Beschleunigungsgebot allzu gut gemeint und muss sich nun vom Bundesgericht sagen lassen (BGer 6B_13/2023 vom 28.03.2023):
Indem die Vorinstanz die von ihr selbst angesetzte Frist zur Zahlung der Sicherheitsleistung nicht abwartete, verletzte sie Bundesrecht (E. 3).
Es gibt nur wenige (gutheissende) Entscheide des Bundesgerichts, die kürzer zu begründen waren. Noch kürzer war BGer 6B_238/106 vom 21.03.2016, der einen vergleichbaren Fall betraf. Darauf hat kürzlich Jonas Achermann hingewiesen.