Beschleunigungsgebot
Auch nach Bundesgericht ist es bedenklich, wenn eine Beschwerdeinstanz in einem Haftfall fast ein halbes Jahr seit der letzten Eingabe benötigt, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei, hat dannzumal aber der Sachrichter “unter der gebotenen Gesamtwürdigung” zu beurteilen (BGer 1B_125/2013 vom 03.06.2013):
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassung der Staatsanwältin für die Beurteilung der Beschwerde rund 5 ½ Monate Zeit gelassen und damit das Verfahren nicht mit der in einem Haftfall gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Ein solch grosser Zeitbedarf in einem überschaubaren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Beschwerdeverfahren erweckt zwar Bedenken. Selbst wenn aber in der dadurch allenfalls bewirkten Verlängerung des Strafverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots läge, so wäre diese angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens bzw. der Fortdauer der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Ob wirklich eine Verletzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots vorliegt, kann unter diesen Umständen denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden anzuhalten, das Verfahren mit der gebotenen Beförderung weiterzuführen (BGE 128 I 149E. 2.2.2; Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 5.3) [E. 1]
Apropos Beschleunigungsgebot: nach Art. 248 StPO muss die Entsiegelung innert einem Monat statt finden. Was tut man, wenn bereits die doppelte Frist verstrichen ist und kein Ende in Sicht ist?
(Hausdurchsuchung 18.April, Entsiegelungsantrag 29.April, seither schriftenwechsel. Zur Triage der einzelnen Dokumente kommt es frühestens im Juli).
Darf der Staatsanwalt unbegründet die Datenspiegelung (Kopie erstellen und Original zurück geben) verweigern, 2 Monate lang?
Bloss nie die Siegelung verlangen. Die Staatsanwaltschaft (oder irgend ein netter Polizist) weist doch jeweils freundlich darauf hin, dass man damit nur das Verfahren verzögert und den Computer für eine lange Zeit nicht zurück erhält…
Nun ja, in meinem Fall war die Siegelung sicher. Wenn du nicht willst, dass irgendwelche Polizisten alle deine persönlichsten Gedanken kennen (ich führe Tagebuch im Computer) und privateste Daten der letzten 15 Jahre einsehen können, dann ist die Siegelung sehr wohl wichtig.
Nach Art. 247 StPO hat man auch das Recht, Kopien heraus zu geben, dh der Staatsanwalt muss einem erlauben, Kopien heraus zu geben, und mit diesen weiter zu arbeiten.
Es ist schlicht unzumutbar, wenn auf diese Weise der eigene PC nicht mehr verfügbar ist. Stell dir vor, du wärst beruflich davon abhängig.
Bei 2 verschiedenen Hausdurchsuchungen wurden mir jeweils 3 PC’s beschlagnahmt. Beim ersten Mal habe ich die Siegelung verlangt. Zwecks “Beschleunigung” beim zweiten Mal nicht mehr. Erstaunlicherweise hatte ich mit Siegelung die PC’s nach ca. 8 Monaten zurück. Beim zweiten mal erst nach rund 10 Monaten. Beide Male handelte es sich um dieselben PC’s. Beide male war ich von jeweils einem PC geschäftlich abhängig. Dieser gehörte auch nachweislich dem Arbeitgeber. Das hat richtig Ärger gegeben. Mein Angebot, einfach die Festplatte auszubauen (was ja sehr schnell geht) wurde ebenfalls beide Male abgelehnt. Mein anschliessender Antrag (ebenfalls in beiden Verfahren) die Platten umgehend zu spiegeln und mir die PC’s zurückzugeben wurde ebenfalls abgelehnt. Im übrigen habe ich in beiden Verfahren sämtliche PC’s und andere Speichermedien (Handy, USB-Stick’s etc.) mit negativem Befund (keine Verfahrensrelevanten Inhalte) zurückerhalten! Ausserdem: Die nach der ersten Beschlagnahmung von der Polizei angebrachten Aufkleber und Bezeichnungen waren bei der Zweiten noch immer im Original vorhanden. Die hatten sie dann aber einfach noch einmal angebracht… Und sind bis heute noch immer dran… doppelt natürlich…. bis zum nächsten mal…. 🙂