Beschleunigungsgebot

Auch nach Bundesgericht ist es bedenklich, wenn eine Beschwerdeinstanz in einem Haftfall fast ein halbes Jahr seit der letzten Eingabe benötigt, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei, hat dannzumal aber der Sachrichter “unter der gebotenen Gesamtwürdigung” zu beurteilen (BGer 1B_125/2013 vom 03.06.2013):

 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassung der Staatsanwältin für die Beurteilung der Beschwerde rund 5 ½ Monate Zeit gelassen und damit das Verfahren nicht mit der in einem Haftfall gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Ein solch grosser Zeitbedarf in einem überschaubaren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Beschwerdeverfahren erweckt zwar Bedenken. Selbst wenn aber in der dadurch allenfalls bewirkten Verlängerung des Strafverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots läge, so wäre diese angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens bzw. der Fortdauer der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Ob wirklich eine Verletzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots vorliegt, kann unter diesen Umständen denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden anzuhalten, das Verfahren mit der gebotenen Beförderung weiterzuführen (BGE 128 I 149E. 2.2.2; Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 5.3) [E. 1]