Beschleunigungsgebot verletzt

Das Bundesgericht hebt eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern teilweise gut, letztlich allerdings nur, weil dessen Begründung einer Überprüfung nicht zugänglich war (Urteil 6S.251/2006 vom 05.02.2007).

Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende vier Varianten in Betracht:

  • Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung;
  • Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung;
  • Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe;
  • in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens (E. 6.3.1).

Zur Verletzung im konkreten Fall lässt sich dem Urteil folgendes entnehmen:

Die Verfahrensdauer im hier zu beurteilenden Fall erweckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren hat […] rund 11.5 Jahre in Anspruch genommen […]. Die lange Zeitdauer ist zu einem Teil offenbar darauf zurückzuführen, dass infolge einer Reorganisation der Strafrechtspflege mehrere Untersuchungsbehörden mit dem Fall befasst waren (…). Die damit verbundenen Verzögerungen können eine gesamthaft überlange Verfahrensdauer indessen nicht aufwiegen, da sie vom Staat zu vertreten sind. Der Vorinstanz ist daher nicht zuzustimmen, soweit sie annimmt, eine organisatorisch bedingte Verfahrensverzögerung könne von vornherein nicht den staatlichen Behörden angelastet werden (E. 6.4, Hervorhebungen durch mich).

Was kann denn der Staat dafür, dass er sich umorganisiert?