Beschleunigungsgebot verletzt – na und?

Ein Beschwerdeführer gelangte in seiner Haftsache zum wiederholten Mal ans Bundesgericht und blieb zum wiederholten Mal erfolglos (Urteil 1B_98/2007 vom 14.06.2007, vgl. auch 1P.6/2006 vom 29.01.2007). Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und ihrer Folgen für die Untersuchungshaft äusserte sich das Bundesgericht wie folgt:

  1. Zur Praxis des Bundesgerichts:

    Nach der Rechtsprechung ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, indessen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (E. 3.3).

  2. Zur Anwendung auf den konkreten Fall:

    Dem Verfahrensgericht ist darin zuzustimmen, dass die vom BUR angeführten Gründe nicht geeignet sind, um eine weitere Verfahrensverlängerung zu rechtfertigen. Indem das Verfahrensgericht das BUR unmissverständlich zum beförderlichen Abschluss des Verfahrens aufgefordert und deutlich zu erkennen gegeben hat, dass eine weitere Haftverlängerung fraglich wäre, hat es den zitierten Anforderungen (E. 3.3) Genüge getan. Es hat die Untersuchungshaft für weitere 6 Wochen bestätigt. Ein Zeitbedarf von knapp 1 1/2 Monaten zur Fertigstellung der Anklageschrift und Aufbereitung der Verfahrensakten zur Einsichtnahme ist nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erscheint die bis 4. Juli 2007 verlängerte Untersuchungshaft verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar. Das BUR ist jedoch gehalten, sich an den vom Verfahrensgericht aufgezeigten Zeitplan zu halten. Eine Verlängerung der Frist fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder neue Erkenntnisse in Bezug auf den Tatverdacht vorlägen (E. 3.4).

Auf die letzte Beschwerde hin hatte das Bundesgericht im oben zitierten Urteil vom 29.01.2007 noch folgendes ausgeführt:

Eine weitere Haftverlängerung liesse sich allerdings – wovon in der Sache auch das Verfahrensgericht ausgeht – nur noch rechtfertigen, wenn das BUR dafür besondere Gründe vorbringen und nachvollziehbar erklären könnte, weshalb entgegen der Annahme des Verfahrensgerichts bis zum 23. Mai 2007 der Abschluss des Verfahrens sowie die Erhebung und Überweisung der Anklage nicht möglich war (E. 4.7.4).

Was soll man dazu noch sagen? Vielleicht, dass der Beschwerdeführer des Drogenhandels (665 Gramm Heroin) verdächtigt wird und erst seit 16 Monaten sitzt?