(Beschränkte) Durchsuchung von Smartphones
Ein weiteres Mal bestätigt das Bundesgericht, dass bei der Durchsuchung eines Smartphones der erforderliche Konnex auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten ist (BGer 1B_469/2021 vom 27.10.2021):
Soweit die auf dem Mobiltelefon befindlichen Fotos und Videos nur die Freundin, nicht aber den Beschwerdeführer zeigen, ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um untersuchungsrelevante Aufnahmen handeln soll. Sodann räumt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 sinngemäss ein, dass gemäss den Metadaten vor dem 22. Mai 2021 erstellte Bildaufnahmen auf dem Mobiltelefon keinen Aufschluss über den Tathergang geben können. In diesen beiden Punkten macht der Beschwerdeführer somit zu Recht geltend, es mangle an einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten und der verfolgten Straftat (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).