Beschränkte Meinungsfreiheit
Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_297/2010 vom 16.09.2010 Verurteilung eines Vertreters der türkischen Arbeiterpartei wegen Äusserungen, die er an einer Pressekonferenz gemacht hat. Auch die beiden Organisatoren der Pressekonferenz wurden gemäss Bundesgericht zu Recht verurteilt.
Vor Bundesgericht machten die Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit geltend. Wie gering der Wert von Grundrechten in der Schweiz ist (Art. 190 BV), zeigt der Entscheid des Bundesgerichts:
Die Beschwerdeführer berufen sich ohne Erfolg auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Wie die Vorinstanz mit ausreichender Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV richtig ausführt, sind Grundrechte nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung gewährleistet, und stellt Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte eine gesetzliche Grundlage dar, welche Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Die Bezeichnung des Völkermords an den Armeniern als internationale und historische Lüge und die Aberkennung der Einstufung der Ereignisse von 1915 als Völkermord unter Einbezug der Darstellung der Armenier als Aggressoren sind geeignet, unmittelbar den öffentlichen Frieden zu stören und mittelbar die menschliche Würde der Angehörigen der armenischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Die in Art. 261bis Abs. 4 StGB zweite Hälfte vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und auch zum Schutz der Moral (vgl. Urteil 6S.698/2001 E. 5.3 in Bezug auf die Leugnung des Holocaust). Die Verurteilung der Beschwerdeführer verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen die in Art. 10 EMRK und Art. 16 BV garantierte Meinungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit. Aus den gleichen Gründen liegt kein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 20 BV vor. Im Übrigen gilt auch hier, dass sich die Beschwerdeführer einer Verurteilung in der Schweiz bewusst aussetzten mit der Folge, dass eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Grundrechte von vornherein entfällt (E. 4.3).
Dass die Äusserung einer falschen Behauptung über einen historischen Sachverhalt strafbar sein kann, liegt mir schon deshalb schwer auf, weil es voraussetzt, dass jemand (oder etwas?) bestimmt, was historisch richtig ist.
Ich möchte Sie gerne an die „Historie“ der Verdingkinder, sowie an die Aktion „Kinder der Landstrasse erinnern“, die auch nachträglich in ihrer „historischen Einschätzung korrigiert“ wurden. Können Sie darüber auch etwas sagen?