Beschränktes Konfrontationsrecht
Das Bundesgericht hält für die Verwertbarkeit einer nicht konfrontierten Zeugenaussage, weil sie für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich gewesen sein soll (BGer 6B_111/2011 vom 24.05.2011). Zudem war der Aufenthaltsort des Zeugen, der während der Dauer des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft worden war, nicht bekannt und der Antrag auf Konfrontation hätte früher gestellt werden können:
Die Aussagen von B. dienten lediglich dazu, das Beweisergebnis zu stützen, und wurden als zusätzliches Indiz dafür verwendet, dass der Beschwerdeführer die in seiner Wohnung beschlagnahmten Geräte erwoben hatte (…). Sie stellen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz bloss ein ergänzendes Beweismittel dar (…). Zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Appellationsverhandlung war B. bereits ausgeschafft und eine Konfrontationseinvernahme daher unstreitig nicht möglich. Der Beschwerdeführer erhielt bereits im Verlauf der Strafuntersuchung Kenntnis davon, dass er durch die Aussagen von B. belastet wurde. Er unterliess es aber, die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zu beantragen, welche ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen sind die Aussagen von B. auch ohne Konfrontation verwertbar (E. 4.3).
Mit dem Argument des Beschwerdeführers, praxisgemäss seien Konfrontationen erst im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Hauptverhandlung durchgeführt worden, setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.