Beschuldigte ohne Kostenvorschusspflicht
Art. 383 StPO ermöglicht es der Rechtsmittelbehörde, von der Privatklägerschaft Kostensicherheit zu verlangen. Einige Kantone verlangen Kostensicherheit auch für Rechtsmittel, welche die beschuldigte Person ergreift. Dem setzt das Bundesgericht nun ein Ende (BGer 1B_332/2012 vom 15.08.2012, Fünferbesetzung):
Nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnung kann zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308 f.; vgl. auch Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 383 N. 1), d.h. die beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer Vorschussleistung angehalten werden (Art. 62 f. BGG; Martin Ziegler, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 383 N. 1). Beim Beschlagnahmeverfahren handelt es sich zwar um ein Nebenverfahren (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren als beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) gilt, und weder Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) noch anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 StPO) ist. Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus, da die Einschreibgebühr gemäss Art. 3 der kantonalen Gerichtskostenverordnung dann zu erheben ist, wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergreift (E. 3.4).
Damit schliebt das Bundesgericht der Praxis etlicher kantonaler Gerichte einen Riegel, die auch die beschuldigte Person zur Kostensicherheit verpflichten will; dies auch in sog. Nebenverfahren.