Beschuldigter benachteiligt
Das Obergericht des Kantons Aargau hat einem Beschuldigten eine Eingabe der Staatsanwaltschaft in Verletzung seines Gehörsanspruchs vorenthalten (BGer 6B_487/2015 vom 01.12.2015).
Im Verfahren vor Bundesgericht hat es trotz reichhaltiger Rechtsprechung zu dieser Frage versucht, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen:
Das Obergericht räumt im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ein, dass die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils zugestellt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich aber in seinen verschiedenen Eingaben eingehend zu den sich stellenden Fragen äussern können. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers beinhalte weder relevante Ausführungen zum Sachverhalt noch zur Beweiswürdigung, weshalb sich ausnahmsweise eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren aufdränge (E. 1.3).
Dazu das Bundesgericht:
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (E. 1.3.1).
So schwer wäre es eigentlich nicht.