Beschuldigter c. amtliche Verteidigerin
Das Bundesgericht hat immer wieder Beschwerden von Beschuldigten zu beurteilen, die mit ihrer amtlichen Vertretung nicht einverstanden sind. Diese Beschwerde sind in der Regel aussichtslos. Was ich weiterhin nicht verstehe ist, dass sich die unerwünschten Kollegen wie in einem neu entschiedenen Fall (BGer 1B_410/2012 vom 03.10.2012) schriftlich in den Verfahren äussern. Das ist m.E. nicht einmal dann begreiflich, wenn ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Aus dem zitierten Entscheid:
Die amtliche Verteidigerin belegt, dass sie ihrem Mandanten die fraglichen Akten zukommen liess und er genügend Zeit hatte, diese zu studieren. (E. 1.3).
Für ihren Beitrag um die Erhaltung des Mandats soll die Verteidigerin bezahlt werden, allerdings nicht durch das Bundesgericht:
Die amtliche Verteidigerin macht grundsätzlich zu Recht Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren geltend. Mit Blick auf die Verfahrensumstände erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenverfahren eine gesonderte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht festzusetzen. Die Berufungsinstanz wird dem diesbezüglichen Verfahrensaufwand im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen haben (E. 2).