Beschwerde gegen abgewiesenen Beweisantrag

Ein Beschuldigter beantragt die Hausdurchsuchung bei einer Gesellschaft, die zur Unternehmensgruppe der Privatklägerin gehört. Die Staatsanwaltschaft weist ab und das Obergericht tritt auf die Beschwerde erwartungsgemäss nicht ein.

Das Bundesgericht tritt nun nicht nur ein, sondern heisst die Beschwerde sogar gut (BGer 7B_499/2024 vom 08.08.2024):

Die Vorinstanz wird im Rahmen ihres Verfahrens prüfen müssen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Hausdurchsuchung ohne Vorankündigung verhältnismässig ist, oder ob sich der vom Beschwerdeführer genannte Zweck, die Sicherung der Vereinbarung als Beweismittel, mit milderen Massnahmen wie beispielsweise einer Herausgabeverpflichtung nach Art. 265 StPO in Bezug auf die im früheren Büro des Beschwerdeführers gelagerten Akten bzw. die behauptete Vereinbarung erreichen lässt (E. 2.3). 

Das Bundesgericht erkennt einen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO und schützt folgende Argumentation des Beschuldigten und Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2024 zu seiner Entlastung vorgebracht, es existiere für die Verfahrensgegenstand bildenden Geldüberweisungen eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 2004, welche sich in seinem Büro bei der C. AG, in U. befinde, und zwar im Schrank, wo die […]-Unterlagen abgelegt seien. Das Unterbleiben oder Verzögern der beantragten Hausdurchsuchung berge die Gefahr, dass die Privatklägerin die fraglichen Unterlagen verschwinden lasse oder vernichte. Entgegen der Vorinstanz habe er nicht ausgesagt, dass nur seine beiden ehemaligen Vorgesetzten, die zwischenzeitlich verstorben seien, von der Vereinbarung Kenntnis gehabt hätten. Dass die bestehenden Organe der involvierten Gesellschaften keine Kenntnis von einer derartigen Vereinbarung hätten, sei derzeit eine blosse Behauptung, die nicht bewiesen sei. Zudem habe er eine örtlich umfassende Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten der C. AG, in U. und nicht bloss seines Büros beantragt. 

Dem Bundesgericht ist in dieser Publikation ein Anonymisierungsfehler unterlaufen, der den Beweisantrag obsolet machen könnte.