Beschwerde gegen Einräumung unerwünschter Rechte
Es gibt Beschwerdeführer, die in der Einräumung von unerwünschten Rechten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erkennen. Angefochten im konkreten Fall war eine prozessleitende Zwischenverfügung in einem Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht (BGer 1B_279/2012 vom 11.07.2012) zeigt dafür wenig Verständnis:
Kurioserweise fechten die Beschwerdeführerinnen eine prozessleitende Verfügung an, in der ihnen (nämlich der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) fakultativ Verfahrensrechte eingeräumt wurden. Darin liegt offensichtlich kein Rechtsnachteil. Die Frage, ob und allenfalls inwieweit eine Entsiegelung erfolgen könnte, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Sie wird durch das Zwangsmassnahmengericht im ausstehenden Entsiegelungsentscheid zu prüfen sein. Analoges gilt für die diversen materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verfahren “mehrfach rechtswidrig” sei. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch noch dem beschuldigten Kontoinhaber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach dem Gesagten ist hier kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis erkennbar.
Gemäss dem Entscheid lautete die nicht uninteressante Argumentation wie folgt:
Die Beschwerdeführerinnen sehen den nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darin, dass sie sich “zu Unrecht” auf ein ihrer Ansicht nach “rechtswidriges Verfahren” einlassen müssten, um eine Entsiegelung abzuwenden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin 2 als kontenführende Bank nur über “eingeschränkte Argumente”; Kontoinhaber sei der Beschuldigte.
Wie dargelegt fasste sich das Bundesgericht aber kurz und sah insbesondere keinen GRund, um von seiner Regel abzuweichen:
Prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGE 137 IV 189, 190 mit Hinweis auf Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2007 E. 2.3; Urteile 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1-2; 1B_351/2010 vom 14. Januar 2011 E. 1.2-1.3; zur betreffenden Praxis s. auch Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 40) [E. 1.2].