Beschwerde gegen nachträgliche Entscheide

Das Bundesgericht hat in einem neuen Grundsatzurteil entschieden, dass selbständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO in der Form von Verfügungen bzw. Beschlüssen zu ergehen haben und damit mit Beschwerde anzufechten sind (BGE 6B_1021/2014 vom 03.09.2015, AS-Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht gesteht dem Beschwerdeführer durchaus zu, dass das sachlich fragwürdig sein mag, beugt sich aber dem klaren Willen des Gesetzgebers.

Hingegen heisst es die Beschwerde in einem anderen Punkt gut und hält dabei fest, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen nachträglichen Entscheid auch bei mündlicher Eröffnung erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt.

Das anders zu sehen erscheint mir als doch sehr gewagt und würde – auch nach Auffassung des Bundesgerichts – der Staatsanwaltschaft einen unzulässigen Vorteil verschaffen:

Folgerichtig hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren – auch bei mündlicher Eröffnung – mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt. Das tat sie fälschlicherweise nicht. Mit ihrem Vorgehen hat sie nicht nur die massgebenden Bestimmungen der StPO zur Fristenregelung unrichtig angewandt, sondern auch gegen die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen verstossen, indem sie die fristgerechte Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2014 zum schriftlich begründeten Entscheid vom 25. Juni 2014 aus dem Recht wies. Jenem blieb es dadurch – im Unterschied zur Generalstaatsanwaltschaft, welche zum schriftlich begründeten Entscheid Stellung nehmen konnte – verwehrt, sich zu den Erwägungen im schriftlich begründeten Entscheid zu äussern. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz hat über die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB unter Berücksichtigung der zu Unrecht aus dem Recht gewiesenen Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 neu zu befinden (E. 5.5).

Dieses wichtige Urteil ist einem Anwalt zu verdanken, der für seinen Klienten unentgeltliche Rechtspflege beantragen musste und daher auf eigenes Risiko prozessierte. Die Parteientschädigung von CHF 3,000.00 wird seinen Aufwand aber trotzdem kaum decken. Danke!