Beschwerde gegen Strafbefehl
Enthält ein Strafbefehl in der Sache auch eine Teileinstellung, muss der Privatkläger gegen die explizit oder implizit erfolgte Einstellung Beschwerde führen. Das ist einem neuen zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (BGE 6B_79/2012 vom 13.08.2012). Nicht offen steht dem Privatkläger die von einem Teil der Lehre befürwortete Einsprache:
Cette voie de l’opposition concerne cependant le cas où la partie plaignante dispose d’un intérêt juridique à faire prévaloir à l’égard du condamné une qualification juridique plutôt qu’une autre par rapport à un état de fait non contesté. En revanche, la voie de l’opposition n’apparaît pas adaptée au cas d’un classement implicite. En effet, comme on l’a vu (supra consid. 2.5), si le ministère public n’entend réprimer qu’une partie des faits, il doit rendre une ordonnance pénale doublée d’une ordonnance de classement, chaque décision ouvrant une voie de droit spécifique, en particulier celle du recours de l’art. 322 al. 2 CPP contre le classement. En cas de classement implicite, une autre voie de droit serait ouverte contre le classement si l’on admettait celle de l’opposition. Pourtant, la nature et la portée d’un classement, qu’il soit explicite ou implicite, sont les mêmes. Rien ne justifie d’ouvrir une voie de droit particulière – celle de l’opposition – contre un classement implicite, laquelle n’est pas prévue par le CPP, qui ouvre uniquement un recours (art. 322 al. 2 CPP). De surcroît, la voie de l’opposition aurait pour effet de renvoyer le prévenu devant le tribunal de première instance sans qu’il existât un acte d’accusation complet, le prévenu se voyant alors reprocher des faits non retenus pour lesquels le classement implicite a été prononcé. Cette situation pourrait rendre confus ce qui est exactement reproché au prévenu.
Il résulte de ce qui précède que la voie ordinaire du recours prévue à l’art. 322 al. 2 CPP doit être préférée à l’encontre d’un classement implicite (E. 2.6).
Entsteht da nicht ein Problem mit der res iudicata? Der Strafbefehl wegen Tätlichkeit erwächst in Rechtskraft. Was passiert, wenn die Beschwerde gutgeheissen wird und dann noch Anklage wegen eines weiteren Teils des an sich gleichen Lebensvorganges (Trauma) erhoben werden muss?
Wohl gar nichts: res iudicata.
Darf ich ne Off-Topic-Frage in den Raum werfen:
Mein Stiefvater hatte heute persönliche Akteneinsicht, nachdem ein Strafbefehl erging.
Die Strafe beträgt neben 300 CHF Busse auch noch 40 Tagessätze Geldstrafe.
Frage (an alle Mitleser):
a) Ist die Strafe für eine “Widerhandlung gegen des Umweltschutzgesetz” ‘normal’? (er soll 8t Altreifen ohne Bewilligung gelagert haben und wurde voin der Polizei erwischt).
b) Die Assistenz-Staatsanwältin verweigerte bei der Akteneinsicht vor Ort das Anfertigen von Kopien, mit der Begründung, das dürften nur Anwälte, weil die bestimmten Pflichten unterliegen. Gemäss StPO hat aber jeder Einsichtsberechtigte auch das Recht auf Kopien.
Da die Frau sehr gereizt und nervös war, verzichtete ich auf ein Wortgefecht.
Wie geht man am Besten vor, wenn die StA so offensichtlich und krass gg die StPO verstösst? (Ich stelle mir vor, auf schriftlichen Antrag bekommt man eine Vorladung und das Spiel läuft genau gleich).
c) Weiss hier jemand ob so ein Eintrag im Strafregister Konsequenzen für einen Verheirateten mit Bewilligung B hat?
(die StA meinte Nein, aber die sagt ja noch viel Sachen wenn der Tag lang ist).
a) Die Strafe erscheint mir als nicht besonders hoch. Ist sie bedingt?
b) Die Auskunft der Assistenz-Staatsanwältin ist falsch. Ich würde Ihren Chef anrufen und mit ihm das weitere Vorgehen abmachen (zB Zustellung der Kopien gegen Rechnung oder gegen Barzahlung vor Ort).
c) direkte Konsequenzen sehe ich auf die Schnelle keine.
Herzlichen Dank schon mal für die flotte Antwort.
Zu a): Ja, sie ist bedingt. Allerdings ist dasmit den 8Tonnen eine SChätzung (nicht von Fachleuten!), daher zweifeln wir das schon etwas an. Dazu kommt: Ein Teil der Reifen lagerte schon bei Übernahme der Mietfläche und des Lagers.
zu c: Ich dachte daran, dass es bei der Verlängerung der Bewilligung Stress gäbe. Oder dass er das C nicht erhalten könne. Ist das nicht anzunehmen?
(DIe Frau meinte übrigens zuerst, die Geldstrafe werde nach 2 Jahren aus dem Strafregister gelöscht. Erst auf Zureden am Telefon prüfte sie das und gab zu, dass es dann nicht mehr im privaten Auszug zu sehen ist, aber im eigentlichen Strafregister bleibt es dennoch 10 Jahre, wo es uA das Migrationsamt sehen könnte, was sie natürlich gleich verharmloste “Ich habe ja noch nie gehört, dass sowas Probleme gibt”.)
Neben den 40 bedingten Tagessätzen gabs noch 300 CHF Busse plus Verfahrensgebühren.
Tja, lohnt sich ein Weiterzug (weil zB die 8t unbewiesen sind, und er Ausländer mit schlechtem Deutsch ist)?
Einfach jetzt mal ein meinerseits abschliessender Tipp, der trotz der saloppen Formulierung gut und ernst gemeint ist: Zahlen und abhaken! Falls das nicht geht, einen Anwalt engagieren, der dann nach Akteneinsicht etwas über die Chancen und Risiken sagen kann. Mit der Menge und dem schlechten Deutsch wird er aber kaum punkten können.
Ich danke Ihnen für die Zeit, die Sie sich genommen haben.
Letzte Frage: Gibt es ein öffentliches schweizer Diskussionsforum zu juristischen Themen?