Beschwerde ohne Rüge
Der Fall von BGE 133 I 33 (anonymisierter Zeuge; s. meinen früheren Beitrag) soll nach Strassburg gezogen werden. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer eine neuerliche Beschwerde gegen das neue Urteil des Kassationsgericht ohne neue Rüge ans Bundesgericht gezogen (Urteil 6B_77/2007 vom 19.04.2007). Das Bundesgericht konnte darauf nicht eintreten:
X. erhebt mit Eingabe vom 26. März 2007 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Kassationsgericht war bei seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 an die rechtliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2006 gebunden (BGE 123 IV 1 E. 1, mit Hinweisen). Da keine weiteren Rügen zubeurteilen waren, hatte es zwangsläufig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben (Art. 35 EMRK). Da der Beschwerdeführer indessen keine Rüge erhebt, die das Bundesgericht nicht schon beurteilt hätte und die noch zu beurteilen wäre, fehlt es an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber der Präsident der Abteilung oder ein anderer mit der Sache betrauter Richter entscheiden kann (Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG) [E. 2].
Was ich prozessual hier nicht verstehe ist, warum der Beschwerdeführer nicht einfach den publizierten Entscheid des Bundesgerichts nach Strassburg ziehen kann (oder sogar muss?). Ein pro-forma-Gang ans Bundesgericht kann ja kaum die richtige Lösung sein.
Beim ersten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich wie gesagt um den “berühmt-berüchtigten” BGE 133 I 33, dessen Regeste wie folgt lautet:
Art. 249 BStP; freie Beweiswürdigung; anonymisierter Zeuge.
Die Annahme, die Aussage des gefährdeten Belastungszeugen sei unverwertbar, wenn neben dem Angeschuldigten auch sein Verteidiger nur unter audio-visueller Abschirmung Ergänzungsfragen stellen kann, schliesst die anonyme Zeugenbefragung als Beweismittel in allgemeiner Weise aus und verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 2.5).
Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anonymisierter Zeuge; Wahrung der Verteidigungsrechte.
Die Verwertung der Aussage eines anonymisierten Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4).