Beschwerde ohne Vollmacht

Ein Anwaltskollege, amtlicher Verteidiger seines Mandanten im kantonalen Verfahren, hat eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht hat, war dann aber nicht in der Lage, die vom Bundesgericht geforderte Vollmacht einzureichen, weil der Kontakt zu seinem Mandanten abgebrochen ist. Stattdessen teilte er dem Bundesgericht mit, man könne von Desinteresse ausgehen und zog die Beschwerde zurück. Das Bundesgericht lässt es damit aber nicht gut sein und belehrt den Kollegen wie folgt (BGer 6B_607/2020 vom 24.08.2020, Einzelrichter):

Eine ohne Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG) [E. 6].