Beschwerde ohne Vollmacht
Ein Anwaltskollege, amtlicher Verteidiger seines Mandanten im kantonalen Verfahren, hat eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht hat, war dann aber nicht in der Lage, die vom Bundesgericht geforderte Vollmacht einzureichen, weil der Kontakt zu seinem Mandanten abgebrochen ist. Stattdessen teilte er dem Bundesgericht mit, man könne von Desinteresse ausgehen und zog die Beschwerde zurück. Das Bundesgericht lässt es damit aber nicht gut sein und belehrt den Kollegen wie folgt (BGer 6B_607/2020 vom 24.08.2020, Einzelrichter):
Eine ohne Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG) [E. 6].
Interessant wäre gewesen, wem denn nun die Kosten auferlegt werden. Das Bundesgericht umgeht das Problem und verzichtet auf das Erheben von Kosten… wohl einfach, weil es selbst auch nicht wusste, wem denn nun die Kosten aufzuerlegen sind. Dem Beschuldigten? Wohl kaum – er hat schliesslich nie formell ein Rechtsmittel eingelegt. Daher bleibt nur noch der Verteidiger… doch – wo ist die gesetzliche Grundlage hierfür?
@ S. W.: art. 66 abs. 3 bgg wäre die gesetzliche grundlage für eine kostenauflage an den verteidiger. Das wird auch hin und wieder gemacht, was dann zu entrüstungsstürmen auf diesem blog führt. Hier waren die umstände vielleicht zu verzwickt. Immerhin könnte es im interesse des nicht erreichbaren klienten gewesen sein, ein rechtsmittel zu erheben, um die rechtsposition zu wahren. Vielleicht wollte das bundesgericht aber auch einfach verhindern, dass sich die strafverteidiger blogger endgültig die haare raufen. Die habens ja eh schon schwer.