Beschwerde trotz festgestellter Rechtsverletzungen abgewiesen
In einem Urteil vom 27. September 2012 (BGer 6B_171/2012) anerkennt das Bundesgericht ausdrücklich, dass ein Gutachter befangen war:
Sein Befangenheitsvorwurf gegenüber Dr. B., der als Sachverständiger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geamtet hat, ist begründet. […]. Die Vorinstanz hat zu Unrecht dessen Befangenheit bzw. zumindest den Anschein der Befangenheit verneint und verletzt dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen Sachverständigen (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie verletzt ebenfalls Art. 56 Abs. 4 StGB, der eine unabhängige sachverständige Begutachtung verlangt. (E. 1.8).
Die Beschwerde weist es dennoch ab, weil der Beschwerdeführer das fragliche Gutachten inhaltlich nicht kritisiert hat:
Weder der Beschwerdeführer noch die Verfasserin des Ergänzungsgutachtens üben inhaltliche Kritik an den beiden Gutachten von Dr. A.. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Gutachten 2008 als schlüssig und überzeugend, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die sachverständige Erläuterung von Dr. B. hätte das Gutachten 2008 in Frage gestellt oder die beiden kantonalen Instanzen in ihrer Entscheidfindung beeinflusst. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit einer Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Bestellung eines unbefangenen Sachverständigen wäre daher nichts gewonnen.
Dem kann ich nicht folgen. Gewonnen wäre doch beispielsweise, dass die vom Bundesgericht ausdrücklich festgestellten Gesetzes- und Verfassungsbrüche korrigiert worden wären. Solange der Inhalt des Gutachtens stimmt bzw. nicht kritisiert wird, spielt das Recht keine Rolle.
Der Anwalt hatte doch gar keine Veranlassung, inhaltlich auf das Gutachten einzugehen.
Tja, anscheinend genügt es eben nicht das er befangen war, man muss auch was zu motzen haben. Eigentlich logisch, wenn man das Gutachten so akzeptiert und es ansich sauber ist, dann ist ja gut und auch egal ob der befangen war, oder?
Beim Gutachten das ich letztens bekam war es grad anders, das Gutachten selber ist unbrauchbar, voller Fehler und dementsprechend falschen Schlussfolgerungen die aus vorher schon falschen Fakten gezogen werden. Da ist es dann auch irrelevant ob der befangen war oder nicht, die abgelieferte Arbeit ist wertlos und ich errachte den als völlig inkompetent was die Erstellung von Gutachten allgemein und insbesondere was die betreffende Materie angeht.
Wäre der nun auch noch befangen, ok, würde mich aber nicht gross interessieren, weil dass Gutachten ansich ohnehin für die Tonne ist.
Wenn nun aber ein Gutachten an sich sauber ist und nicht derartig viele offensichtliche Fehler hat, die Schlussfolgerungen jedoch negativ für einem sind UND der Gutacher dann als befangen angesehen wird, dann ist es dann schon sehr relevant.
Und so wie es hier nun aussieht muss man also auf jedenfall motzen auch wenn man noch gar nicht weiss ob der befangen ist oder nicht, werde ich mir merken und einfach zu allem was negativ für mich ist motzen und einfach mal in den Raum stellen das der befangen sein könnte, so rein prophylaktisch für den fall das er tatsäschlch befangen ist.
So wie es aussieht wünscht das Bundesgericht doch genau das oder? 😉