Beschwerde trotz festgestellter Rechtsverletzungen abgewiesen

In einem Urteil vom 27. September 2012 (BGer 6B_171/2012) anerkennt das Bundesgericht ausdrücklich, dass ein Gutachter befangen war:

Sein Befangenheitsvorwurf gegenüber Dr. B., der als Sachverständiger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geamtet hat, ist begründet. […]. Die Vorinstanz hat zu Unrecht dessen Befangenheit bzw. zumindest den Anschein der Befangenheit verneint und verletzt dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen Sachverständigen (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie verletzt ebenfalls Art. 56 Abs. 4 StGB, der eine unabhängige sachverständige Begutachtung verlangt. (E. 1.8).

Die Beschwerde weist es dennoch ab, weil der Beschwerdeführer das fragliche Gutachten inhaltlich nicht kritisiert hat:

Weder der Beschwerdeführer noch die Verfasserin des Ergänzungsgutachtens üben inhaltliche Kritik an den beiden Gutachten von Dr. A.. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Gutachten 2008 als schlüssig und überzeugend, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die sachverständige Erläuterung von Dr. B. hätte das Gutachten 2008 in Frage gestellt oder die beiden kantonalen Instanzen in ihrer Entscheidfindung beeinflusst. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit einer Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Bestellung eines unbefangenen Sachverständigen wäre daher nichts gewonnen.

Dem kann ich nicht folgen. Gewonnen wäre doch beispielsweise, dass die vom Bundesgericht ausdrücklich festgestellten Gesetzes- und Verfassungsbrüche korrigiert worden wären. Solange der Inhalt des Gutachtens stimmt bzw. nicht kritisiert wird, spielt das Recht keine Rolle.