Beschwerdefähige Herausgabeverfügungen

Offenbar scheinen die Banken endlich dazu überzugehen, Herausgabebefehle zu prüfen und gegebenenfalls sogar anzufechten, statt ihnen unbesehen möglichst umfassend nachzukommen. Ein weiterer Erfolg bei der Anfechtung des Editionsbefehls scheint ihnen Recht zu geben (BGer 7B_90/2022 vom 29.12.2023; man beachte lange Verfahrensdauer und meinen früheren Beitrag). Die Bank hatte geltend gemacht

dass sie bei Befolgung der Verfügung in doppelter Hinsicht in Gefahr laufe, sich strafbar zu verhalten. Dies einerseits aufgrund von Art. 292 StGB, wenn sie nicht genügend Unterlagen herausgebe und der Editionsverfügung damit nicht hinreichend nachkomme, andererseits aber auch, wenn sie zu viele Unterlagen herausgebe, da diesfalls eine Verletzung des Bankgeheimnisses im Raum stehe.  

Das Bundesgericht sieht es – erstaunlicherweise – gleich:

Werden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht, so ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob diese einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (siehe BGE 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin brachte vor der Vorinstanz aber gerade nicht vor, das Bankgeheimnis stehe vorliegend einer Durchsuchung der fraglichen Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft (in grundsätzlicher Hinsicht) entgegen. Vorgebracht wurde einzig, aufgrund des Bankgeheimnisses sei es ihr nicht gestattet, ohne weiteres Bankunterlagen herauszugeben und die diesbezüglich erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei derart unspezifisch, dass diese als Rechtsgrundlage für eine Herausgabe nicht tauge (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich). 

Lehre daraus: Man kann sich erfolgreich gegen Editionen wehren, und zwar mittels Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung.

Das bedeutet im (Zwischen)ergebnis des Falls, dass auf Beschwerden gegen Editionsverfügungen einzutreten ist und dass man dabei nicht Geheimhaltungsinteressen anrufen muss, sondern Rügen gegen die Zulässigkeit der Edition, die nach der wenig überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts noch immer keine Zwangsmassnahme sein soll.

Gespannt darf man nun darauf sein, wie die Staatsanwaltschaft an ihr Ziel gelangen will.