Beschwerdefälle und Beschwerdefallen
Im Verfahren vor Bundesgericht stehen Fristen nach Art. 46 BGG auch im Strafrecht still. Nach Abs. 2 gilt der Fristenstillstand allerdings nicht immer:
Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Wird die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme angefochten, kommt gemäss Bundesgericht Abs. 2 zur Anwendung, was ein Beschwerdeführer erfahren musste (BGer 1B_246/2012 vom 04.05.2012). Das Bundesgericht bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (!) ist auf die angeblich offensichtlich verspätete Beschwerde nicht eingetreten:
Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand die Frist – entgegen der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung – während den (Oster-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).
Im referenzierten Entscheid BGE 135 I 257 steht zu lesen:
Der Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG erfasst auch diese vorläufigen prozessualen Zwangsmassnahmen. Zwar ist hier kein (zusätzliches) besonderes verfassungsmässiges Beschleunigungsgebot wie in strafprozessualen Haftsachen zu BGE 135 I 257 S. 261 berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; BGE 133 I 270 E. 1.2.1 S. 273 f.). Auch Beschwerdefälle betreffend Beschlagnahmen sind jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst zügig zu entscheiden. Im Übrigen rechtfertigt – im Vergleich mit zivil- und verwaltungsprozessualen vorsorglichen Massnahmen (bei denen Art. 46 Abs. 2 BGG nach der dargelegten Rechtsprechung zur Anwendung kommt) – auch die Bedeutung und Eingriffsintensität strafprozessualer Beschlagnahmungen und Kontensperren eine analoge verfahrensrechtliche Praxis (E. 1.5).
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