Beschwerdefreudige Staatsanwälte

Offenbar muss sich das Bundesgericht immer öfter mit Beschwerden befassen, die der Staat führt. Heute hat das Bundesgericht gleich zwei entsprechende Urteile publiziert. In beiden Fällen konnte es aber nicht einmal auf die Beschwerden der Staatsanwälte eintreten.

In einem ersten Fall aus dem Kanton Thurgau (BGer 6B_605/2015 vom 29.09.2015) hat die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft nicht realisiert, dass sie den nicht wieder gutzumachenden Nachteil wenigstens begründen müsste. Erfolglos angefochten hat sie einen Rückweisungsentscheid. Die Vorinstanz hatte die Wiederholung der Hauptverhandlung angeordnet, weil die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hatte, obwohl sie dazu nach Art. 337 Abs. 3 StPO verpflichtet gewesen wäre.

Im anderen Fall (BGer 1B_134/2015 vom 22.09.2015) ging es um die Entfernung von Protokollen aus den Akten (Einvernahmen ohne Anwalt trotz notwendiger Verteidigung). Die Staatsanwaltschaft sah in diesen Protokollen “nicht unerhebliche” Beweismittel und verkannte, dass das keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen kann.