Beschwerdeführer wider Willen
Es gibt offenbar Beschwerdeführer wider Willen. Ihnen die Kosten der abgewiesenen Beschwerde aufzulegen, ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts bundesrechtswidrig (BGer 6B_781/2019 vom 20.11.2019).
Die Vorinstanz hatte sich zu Unrecht auf Duldungs- und Anscheinsvollmacht gestützt:
Damit will sich das Obergericht der Sache nach auf das Vorliegen einer Anscheins- und Duldungsvollmacht berufen, welche den Rechtsmangel der fehlenden tatsächlichen Bevollmächtigung beheben sollte. Die Voraussetzungen hierfür liegen indessen nicht vor. So ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin den Rechtsschein einer wirksamen Vertretung zurechenbar veranlasst haben könnte, zumal nicht einmal erstellt ist, ob sie vom Auftreten des fraglichen Rechtsanwalts in ihrem Namen überhaupt Kenntnis hatte bzw. hätte haben können. Feststellungen hierzu fehlen. Unter diesen Umständen lässt sich eine Vertretungsberechtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht herleiten. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, die Beschwerdeführerin habe das Auftreten des Rechtsanwalts in ihrem Namen im staatsanwaltlichen Verfahren wissentlich geduldet, liesse sich daraus für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Bezug auf die Vertretungskompetenz des Anwalts nichts ableiten, da die Rechtslage nach Einstellung des Verfahrens eine neue ist und eine Anfechtung der Einstellungsverfügung bei Beschwerdeabweisung Verfahrenskosten generiert. Den Akten lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie von der Staatsanwaltschaft zur Erhältlichmachung von Bankdaten zwecks Zahlung der Entschädigung direkt kontaktiert worden war – klargestellt hatte, dass der fragliche Rechtsanwalt an sich nicht ihr Anwalt sei, er keine Vollmacht von ihr habe und sie gerne wüsste, was besprochen worden sei (vgl. kantonale Akten, act. 99). Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Kenntnis von entsprechenden Aktivitäten des fraglichen Rechtsanwalts hatte. Angesichts all dessen hätte das Obergericht davon ausgehen müssen, dass es an einer rechtsgültigen Bevollmächtigung fehlt. Jedenfalls aber hätte es Anlass gehabt, die Vertretungsberechtigung des fraglichen Rechtsanwalts für das kantonale Beschwerdeverfahren abzuklären. Das hat es nicht getan. Stattdessen ist es zu Unrecht kurzerhand auf die Beschwerde eingetreten und hat der Beschwerdeführerin als Folge der Beschwerdeabweisung unzulässig Kosten auferlegt. Der Entscheid ist wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben (E. 3.3)..
Man könnte sich fragen, wie der nichtsahnende Beschwerdeführer mit dem Entscheid umgegangen wäre, wenn er gutgeheissen worden wäre.
Das spannendste an der Sache sind der Einzug von EURO 18’600.- trotz Einstellung. 🙂
Art. 70 Abs. 1 StGB wäre naheliegend.
Danke
@Brasauskas: „diebisch“ fällt mir dazu ein …. Wir müssen die schleunigst aus dem Binnenmarkt befördern!