Beschwerdelegitimation der BA

Das Bundesgericht korrigiert seine frühere Rechtsprechung und tritt auf Beschwerden der Bundesanwaltschaft, die vom “Stv. Leiter Rechtsdienst” unterzeichnet sind, nicht mehr ein (BGer 6B_607/2013 vom 27.0.2014 und drei weitere Entscheide, alle in Fünferbesetzung ohne Publikation in der AS):

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Reglements der Bundesanwaltschaft kann deren Rechtsdienst “Rechtsmittel gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO” ergreifen. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel einreichen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist. Die Schweizerische Strafprozessordnung und damit auch Art. 381 Abs. 4 StPO erfasst indessen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht. Diese ist im Bundesgerichtsgesetz geregelt. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist in mitteilungspflichtigen Strafsachen nicht gestützt auf Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO, sondern aufgrund von Art. 81 Abs. 2 BGG zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt. Von Rechtsmitteln gemäss Art. 81 Abs. 2 BGG ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Reglements des Bundesanwalts über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft und auch in anderen Bestimmungen dieses Reglements nicht die Rede (E. 1.3.3).

Die bisherige Rechtsprechung erging ebenfalls in Fünferbesetzung, und zwar in derselben. Gewechselt hat nur aber immerhin der Gerichtsschreiber. Der korrigierte Entscheid  (BGer 6B_212/2012 vom 14.02.2013) war wie folgt begründet:

Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 StBOG hat der Bundesanwalt das Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2010 (SR 173.712.22) erlassen. Dessen Art. 5 Abs. 6 bestimmt, dass der Rechtsdienst Rechtsmittel gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO ergreifen kann. Da in einem Rechtsdienst juristische Mitarbeiter die fachlichen Aufgaben zu erledigen haben, kommt ihnen Vertretungsbefugnis zu. Auf die Beschwerde des juristischen Mitarbeiters ist somit einzutreten.

Ob sich de damals unterlegene Beschwerdegegner, der die Legitimation ausdrücklich bestritten hatte, über seinen späten “Sieg” freut wird, wage ich zu bezweifeln.